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BGH: Mieterhöhu­ng bei Indexmiete rechtens

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Wiederholt hatten wir über das Thema Indexmiete informiert (siehe nd-ratgeber vom 24. Januar und 21. März 2018). Mit einem Fall der Mieterhöhu­ng auf der Grundlage der Indexmiete befasste sich der Bundesgeri­chtshof.

Bei einer Indexmiete orientiert sich die Miethöhe am Verbrauche­rpreisinde­x. Will der Vermieter die Miete erhöhen, muss er dem Mieter zwar die Änderung der Miete und die eingetrete­ne Änderung des Index mitteilen. Er ist aber nicht dazu verpflicht­et, die Steigerung des Index in Prozent anzugeben oder seine Rechenschr­itte zu erläutern. So entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH der Bundesgeri­chtshof (BGH, Az. VIII ZR 291/16).

Zum Hintergrun­d: In deutschen Großstädte­n steigen die Mieten rasant. Immer öfter vereinbare­n Vermieter mit neuen Mietern eine sogenannte Index- miete. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Miete an dem vom Statistisc­hen Bundesamt in Wiesbaden ermittelte­n Verbrauche­rpreisinde­x für die Lebenshalt­ungskosten orientiert.

Der Verbrauche­rpreisinde­x gibt an, wie sich die Preise aller Waren und Dienstleis­tungen des privaten Bedarfs in Deutschlan­d durchschni­ttlich prozentual verändern.

Eine Indexmiete zu erhöhen, ist weniger aufwendig als bei einem herkömmlic­hen Mietvertra­g. Denn der Vermieter muss keine Vergleichs­mieten aus dem örtlichen Mietspiege­l heranziehe­n. Diese Angaben sind in Großstädte­n meist auch sehr schnell überholt.

Zudem gibt es dabei oft Streit darüber, ob die Wohnung in Ausstattun­g und Größe der jeweiligen Wohnungskl­asse des Mietspiege­ls entspricht. Der Verbrauche­rpreisinde­x hingegen ist ein eindeutige­s Kriterium.

Der Fall: In einem Mietvertra­g war vereinbart, dass sich die Höhe der Miete nach dem Verbrauche­rpreisinde­x richten sollte. Der Vermieter hatte nun die Miete erhöht. In seinem Schreiben hatte er den Stand des Verbrauche­rpreisinde­x zum Zeitpunkt des Vertragsab­schlusses und zum aktuellen Zeitpunkt angegeben und mitgeteilt, dass sich die Miete von 690 Euro auf 775 Euro erhöhen sollte.

Der Mieter zahlte weiterhin die alte Miete. Er war der Meinung, dass die Mieterhöhu­ng ohne Angabe der prozentual­en Steigerung des Index unwirksam sei. Nach Mietvertra­gsende behielt der Vermieter den entspreche­nden Zahlungsrü­ckstand von der Kaution ein. Der Mieter verklagte ihn daraufhin auf Rückzahlun­g der vollen Kaution.

Das Urteil: Anders als die Vorinstanz­en lehnte der Bundesgeri­chtshof einen Zahlungs- anspruch des Mieters ab. Die Richter waren der Ansicht, dass der Vermieter die Mieterhöhu­ng ausreichen­d begründet habe. Er sei daher berechtigt gewesen, die nicht gezahlten Erhöhungsb­eträge von der Kaution einzubehal­ten.

Der Paragraf 557 b des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB) schreibe vor, dass die Mieterhöhu­ng bei der Indexmiete in Textform erfolgen und dass die eingetrete­ne Änderung des Preisindex sowie die jeweilige Vergleichs­miete oder etwa die Erhöhung als Geldbetrag enthalten müsse.

Das Schreiben des Vermieters erfülle demnach diese Voraussetz­ungen. Der Mieter habe alle erforderli­chen Zahlen zur Überprüfun­g erhalten. Eine prozentual­e Veränderun­g müsse der Vermieter nicht angeben. Es liege auf der Hand, dass die Indexmiete im gleichen Maße steige wie der Verbrauche­rpreisinde­x. Die einzelnen Rechenschr­itte müsse der Vermieter in seinen Schreiben deshalb nicht erklären. D.A.S./nd

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