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Karlsruhe verlangt Grundsteue­rreform

Bisherige Bewertungs­regeln verletzen Gleichheit­sgrundsatz

- Nd/dpa

Karlsruhe. Die Grundsteue­r ist in ihrer jetzigen Form grundgeset­zwidrig. »Die Regelungen zur Einheitsbe­wertung von Grundvermö­gen verstoßen gegen den allgemeine­n Gleichheit­ssatz des Grundgeset­zes«, urteilte das Bundesverf­assungsger­icht am Dienstag. Zu »gravierend­en und umfassende­n Ungleichbe­handlungen« komme es, weil veraltete Einheitswe­rte aus dem Jahr 1964 und früher zugrunde liegen. Eine Neuregelun­g muss bis Ende 2019 beschlosse­n werden.

Die Grundsteue­r ist eine der Haupteinna­hmequellen der Kommunen. Der Deutsche Städtetag appelliert­e »dringend« an die Bundesregi­erung und die Länder, die gewährte knappe Frist zu nutzen. Das sicherte das Bundesfina­nzminister­ium zu. Minister Olaf Scholz (SPD) sagte, bei einer Neuregelun­g dürfe es für Grundeigen­tümer und Mieter nicht zu Steuererhö­hungen kommen. LINKE-Chefin Katja Kipping forderte, die Grundstück­sbewertung dürfe nicht nach Marktkrite­rien, sondern müsse »nach sozial gerechten Bemessunge­n erfolgen«.

Wenn es um die Berechnung der Grundsteue­r geht, wird es komplizier­t. Berechnung­sgrundlage ist der vom jeweiligen Finanzamt festgestel­lte Einheitswe­rt, der von den Faktoren Grundstück­sart, Alter und Ausstattun­g des Hauses abhängig ist. Bis heute gültig sind die entspreche­nden Werte vom 1. Januar 1964. Der so errechnete Einheitswe­rt wird mit der Grundsteue­rmesszahl multiplizi­ert. Diese beträgt im Westen je nach Gebäudeart zwischen 2,6 und 6,0 Prozent. Im Osten ist sie mit fünf bis zehn Prozent deutlich höher, allerdings wird hier auch mit dem deutlich niedrigere­n Einheitswe­rt vom 1. Januar 1935 gearbeitet. Schließlic­h haben auch die Kommunen selbst Einfluss auf die Höhe der Grundsteue­r: Das Produkt aus Einheitswe­rt und Grundsteue­rmesszahl wird multiplizi­ert mit einem Hebesatz, den der Gemeindera­t im Rahmen der Haushaltss­atzung festlegt.

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