Karlsruhe verlangt Grundsteuerreform
Bisherige Bewertungsregeln verletzen Gleichheitsgrundsatz
Karlsruhe. Die Grundsteuer ist in ihrer jetzigen Form grundgesetzwidrig. »Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes«, urteilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag. Zu »gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen« komme es, weil veraltete Einheitswerte aus dem Jahr 1964 und früher zugrunde liegen. Eine Neuregelung muss bis Ende 2019 beschlossen werden.
Die Grundsteuer ist eine der Haupteinnahmequellen der Kommunen. Der Deutsche Städtetag appellierte »dringend« an die Bundesregierung und die Länder, die gewährte knappe Frist zu nutzen. Das sicherte das Bundesfinanzministerium zu. Minister Olaf Scholz (SPD) sagte, bei einer Neuregelung dürfe es für Grundeigentümer und Mieter nicht zu Steuererhöhungen kommen. LINKE-Chefin Katja Kipping forderte, die Grundstücksbewertung dürfe nicht nach Marktkriterien, sondern müsse »nach sozial gerechten Bemessungen erfolgen«.
Wenn es um die Berechnung der Grundsteuer geht, wird es kompliziert. Berechnungsgrundlage ist der vom jeweiligen Finanzamt festgestellte Einheitswert, der von den Faktoren Grundstücksart, Alter und Ausstattung des Hauses abhängig ist. Bis heute gültig sind die entsprechenden Werte vom 1. Januar 1964. Der so errechnete Einheitswert wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Diese beträgt im Westen je nach Gebäudeart zwischen 2,6 und 6,0 Prozent. Im Osten ist sie mit fünf bis zehn Prozent deutlich höher, allerdings wird hier auch mit dem deutlich niedrigeren Einheitswert vom 1. Januar 1935 gearbeitet. Schließlich haben auch die Kommunen selbst Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer: Das Produkt aus Einheitswert und Grundsteuermesszahl wird multipliziert mit einem Hebesatz, den der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltssatzung festlegt.