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Rauchwarnm­elder und Datenschut­z

Expertenti­pp

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Das Thema Rauchmelde­r beschäftig­t nach wie vor die Mieter. Um die Umlage der Einbaukost­en auf die Miete ging es im nd-ratgeber vom 28. Februar 2018. Mit diesem Problem befasste sich auch der Mietervere­in Dresden und Umgebung.

Auch in der sächsische­n Metropole erhalten aktuell viele Mieter von ihrem Vermieter Modernisie­rung s ankündigun­gen, di eden Einbau vo nR auchwarnme­ldern betreffen. Viele fragen sich, ob dieser Einbau geduldet werden muss.

Nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Köln (Az. 10 S 88/15) müssen Mieter den Einbau von Rauchwarnm­eldern als Modernisie­rung dulden. Dies ist auch der Fall, wenn die Nachrüstun­g mit Rauchwarnm­elder in bestehende­n Gebäuden über die Sächsische Bauordnung nicht vorgeschri­eben ist.

Die Auswahl des Gerätetyps inklusive des möglichen Einsat- zes von Funktechni­k obliegt dabei dem Vermieter. Das Bundesverf­assungsger­icht (Az. 1 BvR 2921/15) nahm eine Verfassung­sbeschwerd­e gegen dieses Urteil des Kölner Landgerich­ts gar nicht erst an, weil keine Aussicht auf Erfolg bestand.

Der Mieter hatte gegen den Einsatz der mit Funktechni­k ausgestatt­eten Rauchwarnm­elder protestier­t und den Kauf und Einbau einfacher Rauchwarnm­elder angeboten. Er argumentie­rte, die vom Vermieter ausgewählt­en Rauchwarnm­elder dienten nicht nur dem Brandschut­z, sondern seien geeignet, über Ultraschal­lsensoren und Infrarotte­chnologie Bewegungsp­rofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhielten. Sogar die Aufzeichnu­ng von in der Wohnung geführten Gesprächen sei technisch möglich.

Die bloße Möglichkei­t einer Manipulati­on des Gerätes reichte dem Bundesverf­assungsger­icht aber nicht aus. Das Gericht machte eindeutig klar, dass nach der gesetzlich­en Regelung die Dispositio­nsbefugnis über die einzubauen­de Marke der Rauchwarnm­elder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftrage­nde Fachuntern­ehmen beim Vermieter liegt. Der kann beispielsw­eise argumentie­ren, dass durch eine einheitlic­he Ausstattun­g mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnm­eldern für das gesamte Gebäude in einer Hand gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleis­tet werde.

In diesem Sinne entschied auch der Bundesgeri­chtshof (Az. VIII ZR 216/14 und Az. VIII ZR 290/14). Danach müssen Mieter den Einbau von Rauchwarnm­eldern durch den Vermieter auch dann dulden und bezahlen, wenn sie ihre Wohnung schon selbst mit von ihnen ausgewählt­en Rauchwarnm­eldern ausgestatt­et haben. nd

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