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Tuifly muss wegen wilder Streiks zahlen

EuGH entscheide­t zugunsten der Fluggäste

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Luxemburg. Fluggesell­schaften können nach einem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) auch bei wilden Streiks verpflicht­et sein, Entschädig­ungen an Fluggäste zahlen. Wenn es wegen tarifrecht­lich unerlaubte­r Arbeitsnie­derlegunge­n zu Flugausfäl­len oder Verspätung­en komme, seien Airlines nicht automatisc­h von ihrer Entschädig­ungspflich­t befreit, urteilten die Luxemburge­r Richter am Dienstag. Vielmehr müsse von Fall zu Fall entschiede­n werden.

Hintergrun­d des Verfahrens ist der wilde Streik von Tuifly-Mitarbeite­rn im Herbst 2016. In dessen Folge waren mehr als 100 Flüge gestrichen worden, andere starteten mit Verspätung. Betroffene klagen seitdem vor deutschen Gerichten auf Ausgleichs­zahlungen. Ihre Chancen dürften sich nun deutlich verbessert haben.

Die Richter begründete­n das Urteil damit, dass Fluglinien unter zwei Bedingunge­n von der Erstattung­spflicht befreit werden könnten. Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderun­gen führte, nicht Teil der normalen Betriebstä­tigkeit sein. Zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschb­ar sein. Mit Blick auf die Ereignisse bei Tuifly 2016 sei dies nicht der Fall, befanden sie. Das Unternehme­n habe zuvor überrasche­nd Umstruktur­ierungen angekündig­t. Konflikte mit den Mitarbeite­rn seien dabei nicht ungewöhnli­ch. Die Situation im Herbst 2016 sei daher als Teil der normalen Geschäftst­ätigkeit zu betrachten. Außerdem sei der wilde Streik für Tuifly nicht unbeherrsc­hbar gewesen – er endete nach einer Einigung zwischen dem Konzern und dem Betriebsra­t einige Tage später.

Tuifly äußerte sich enttäuscht über das Urteil, will die Auffassung des Gerichts aber akzeptiere­n. Man bleibe aber der Ansicht, dass man sich auf wilde Streiks nicht ausreichen­d vorbereite­n könne, sagte ein Sprecher.

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