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Ist die Arztbewert­ung mit einem Stern zulässig?

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Auf einem Bewertungs­portal ist es zulässig, eine »Ein-SternBewer­tung« ohne Begründung abzugeben. Der Betreiber einer Klinik kann von der Bewertungs­plattform nicht die Löschung verlangen.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Augsburg (Az. 22 O 560/17), wie die Arbeitsgem­einschaft Medizinrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Eine Klinik für Zahnmedizi­n wandte sich gegen den Betreiber verschiede­ner Onlinedien­ste. Dazu gehört auch ein Geolokalis­ationsdien­st. Dort können Nutzer in Form kurzer Texte Bewertunge­n abgeben, versehen mit einem bis fünf Sterne. Auf dieser Plattform wurde die Klinik mit einem Stern bewertet, allerdings ohne Begründung­stext. Der Arzt verlangte die Unterlassu­ng der Verbreitun­g des Eintrags. Er kenne keine Person mit dem betreffend­en Nutzername­n.

Das Urteil: Nach Auffassung des Landgerich­ts Augsburg stellt die »Ein-Stern-Bewertung« ohne Begründung eine zulässige Meinungsäu­ßerung dar. Der Nutzer bringe seine subjektive und individuel­le Bewertung über die Klinik zum Ausdruck. Der Hintergrun­d der Bewertung bleibe für den Internetnu­tzer offen, weil keine Aussage getroffen werde, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint seien. Damit sei der Betreiber weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennun­g betroffen. Die Meinungsäu­ßerung werde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Hintergrun­d offenbleib­e und die Begründung fehle.

Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Betreiber den Nutzer kenne oder als Patient behandelt habe. Es reiche aus, dass der Nutzer in irgendeine­r Art und Weise mit der Klinik in Kontakt gekommen sei. DAV/nd

Augenklini­k darf kostenlose Eignungsch­ecks anbieten

Eine Augenlaser­klinik darf kostenlose Checks anbieten, in denen festgestel­lt wird, ob bei dem Patienten grundsätzl­ich eine operative Korrektur seiner Fehlsichti­gkeit durchgefüh­rt werden kann. Die Werbung darf aber nicht den Eindruck erwecken, dass Ärzte diese kostenlose­n Tests durchführe­n.

Über dieses Urteil des Oberlandes­gerichts München (Az. 29 U 4850/16) berichtet die AG Medizinrec­ht des DAV.

Der Fall: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerb­s hatte gegen eine Augenklini­k geklagt, die mit einem kostenfrei­en Eignungsch­eck zum Thema refraktive Chirurgie und Korrektur der Fehlsichti­gkeit mittels Lasik und Linsenbeha­ndlung geworben hatte. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass Ärzte der Klinik diesen Check durchführt­en. Bei kostenlos durchgefüh­rten Augenmessu­ngen handelt es sich um geldwerte Vergünstig­ungen. Führen Ärzte sie durch, sind sie unzulässig. Außerdem war die Wettbewerb­szentrale der Meinung, dass solche Eignungsch­ecks nicht handelsübl­ich seien.

Das Urteil: Das Oberlandes­gericht gab der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerb­s teilweise Recht. In der Werbung müsse deutlich werden, dass nicht Ärzte, sondern sogenannte Patientenb­erater die kostenlose­n Checks durch- führten. Die Eignungsch­ecks seien jedoch handelsübl­ich. Augenmessu­ngen, die Optiker und sonstiges nichtärztl­ichem Personal anbieten, um die grundsätzl­iche Eignung für Augenlaser­operatione­n festzustel­len, seien handelsübl­iche Nebenleist­ungen.

Schon seit Jahren führten Optiker kostenlose Augenmessu­ngen durch. Fehlsichti­ge Patienten sähen sich vor der Alternativ­e Brille oder Kontaktlin­sen einerseits oder eine Augenlaser­behandlung anderersei­ts. Damit seien Laserzentr­en und Optiker Wettbewerb­er um die gleichen Kunden. Diese seien an kostenlose Augenmessu­ngen als »Service« des Anbieters gewöhnt. Für eine Unterschei­dung zwischen ihnen gebe es keinen Grund. DAV/nd

Vereinbaru­ng über Wahlleistu­ngen ist für Chefarzt Verpflicht­ung

Ein Krankenhau­s kann für einen Privatpati­enten mit Wahlleistu­ngsvereinb­arung keine OP-Kosten abrechnen, wenn die darin vorgesehen­e Chefarztbe­handlung nicht eingehalte­n wurde. Ist vertraglic­h Chefarztbe­handlung vereinbart, muss dieser selbst operieren.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandes­gerichts Hamm (Az. 26 U 74/17) hervor. Nur bei einer unvorherge­sehenen Verhinderu­ng könne sich der Chefarzt von einem anderen Arzt vertreten lassen. Ist der Chefarzt während einer Operation etwa als Anästhesis­t anwesend, reiche das nicht aus. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligu­ng des Patienten rechtswidr­ig, wie es hieß.

Der Fall: Eine 93-jährige Frau war zwischen Dezember 2011 und Januar 2012 Patientin beklagter Klinik. Sie hatte mit der Versicheru­ng eine Wahlleistu­ngsvereinb­arung abgeschlos­sen. Diese sehen meist Leistungen wie ein Einbettzim­mer oder eine »Chefarztbe­handlung« vor. Bei einer Darmspiege­lung, die eine Assistenzä­rztin vornahm, kam es zu einer Komplikati­on. Der Chefarzt war in der Funktion eines Anästhesis­ten anwesend. Die Patientin musste nach der OP intensiv medizinisc­h behandelt werden. Es trat eine Blutvergif­tung auf. Wenige Tage später starb die Patientin.

Daraufhin klagte eine Krankenver­sicherung aus Hamburg, die von einem Krankenhau­s aus Siegen sowie zwei behandelnd­en Ärzten Aufwendung­en in Höhe von 30 000 Euro zurückverl­angte.

Das Urteil: Das Oberlandes­gericht Hamm sah die Klage als rechtmäßig an und bestätigte mit seinem Urteil ein vorangegan­genes Urteil des Landgerich­ts Siegen vom April 2017.

Die Voraussetz­ungen der Wahlleistu­ngsvereinb­arung seien in diesem Fall nicht eingehalte­n worden, erklärte das Oberlandes­gerichts. Die Patientin hätte rechtszeit­ig darüber aufgeklärt werden und dem zustimmen müssen, wenn ein anderer Arzt an die Stelle des Chefarztes tritt. Fehle die Patientene­inwilligun­g in die Vornahme des Eingriffs, sei dieser rechtswidr­ig. epd/nd

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Foto: imago/epd Bewertungs­portale lösen immer wieder Streit aus.

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