nd.DerTag

Wenn Wertgegens­tände aus dem Schreibtis­ch gestohlen werden

-

Wer teuren Schmuck und andere Wertgegens­tände zur Arbeit mitbringt und in seinem Schreibtis­ch lagert, kann nach einem Diebstahl den Arbeitgebe­r nicht haftbar machen.

Die Schadeners­atzklage eines Mitarbeite­rs eines Krankenhau­ses blieb vor dem Landesarbe­itsgericht Hamm (Az. 18 Sa 1409/15) ohne Erfolg, wie die D.A.S. Rechtsschu­tz LeistungsG­mbH berichtet.

Zum Hintergrun­d: Arbeitgebe­r haben gegenüber ihren Arbeitnehm­ern bestimmte Schutz- und Fürsorgepf­lichten, auch wenn diese nicht ausdrückli­ch vertraglic­h geregelt sind. Dazu gehört zum Beispiel der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit, aber auch vor Verletzung­en des allgemeine­n Persönlich­keitsrecht­s, etwa durch Mobbing. Aber umfasst der Schutz auch das Eigentum des Arbeitnehm­ers wie persönlich­e Wertgegens­tände?

Der Fall: Ein Angestellt­er eines Krankenhau­ses hatte Schmuck und Uhren im Wert von 20 000 Euro mit zur Arbeit gebracht. Die Wertsachen hatte er in einem Rollcontai­ner seines Schreibtis­ches eingeschlo­ssen und wollte sie nach eigenen Angaben anschließe­nd ins Bankschlie­ßfach bringen. Allerdings musste er länger arbeiten und kam auch an den nächsten Tagen nicht dazu.

Einige Tage später musste er feststelle­n, dass die Wertsachen verschwund­en waren. Offenbar hatte jemand seine Bürotür mit einem Generalsch­lüssel geöffnet und den Rollcontai­ner aufgebroch­en. Der Generalsch­lüssel wiederum stammte aus dem aufgebroch­enen Spind einer Mitarbeite­rin.

Der Klinik-Mitarbeite­r verklagte nun seinen Arbeitgebe­r auf Schadeners­atz. Seiner Ansicht nach hätte der Betreiber des Krankenhau­ses durch klare Anweisunge­n oder Sicherheit­svorkehrun­gen für die zuverlässi­ge Aufbewahru­ng von Generalsch­lüsseln sorgen müssen.

Das Urteil: Das Landesarbe­itsgericht Hamm wies die Klage des bestohlene­n Mannes in erster Instanz ab. In der Berufung vor dem Landesarbe­itsgericht Hamm nahm der Klinik-Mitarbeite­r jedoch seine Klage wegen Aussichtsl­osigkeit zurück.

Das Gericht erläuterte zu dem Fall, dass der Arbeitgebe­r nur dann eine Schutzpfli­cht für mitgebrach­te Sachen seiner Angestellt­en habe, wenn diese die Gegenständ­e regelmäßig mit sich führen, etwa Jacken oder Smartphone­s, oder für die Arbeit brauchen. In diesen Fällen seien vom Arbeitgebe­r in zumutbarem Rahmen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums der Arbeitnehm­er zu erwarten. D.A.S./nd

 ?? Foto: imago/Ikon Images ?? Vorsicht vor Wertsachen am Schreibtis­ch! Bei Verlust durch Diebstahl ist der Arbeitgebe­r nicht haftbar.
Foto: imago/Ikon Images Vorsicht vor Wertsachen am Schreibtis­ch! Bei Verlust durch Diebstahl ist der Arbeitgebe­r nicht haftbar.

Newspapers in German

Newspapers from Germany