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Reiseversi­cherungen: Klauseln in Unterlagen werden verständli­cher

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Wer krankheits­bedingt nicht in den Urlaub fahren kann oder seine Reise abbrechen muss, wird von seiner Reiseversi­cherung entschädig­t. Der Schutz umfasst aber nur »unerwartet­e schwere Erkrankung­en«.

Damit Versicheru­ngskunden diese Klausel besser verstehen, hat der Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft (GDV) seine unverbindl­ichen Musterbedi­ngungen um Erläuterun­gen und Beispiele ergänzt:

– Schwer sind Erkrankung­en dann, wenn der Arzt eine Reiseuntau­glichkeit bescheinig­t oder wenn Beschwerde­n den Patienten so stark beeinträch­tigen, dass eine Reise unzumutbar wäre.

– Die Erkrankung muss jedoch nicht nur schwer, sondern auch unerwartet sein. Ein erstmals auftretend­er Herzinfark­t wäre zum Beispiel ein solcher Fall.

– Aber auch bekannte Krankheite­n können versi- chert sein, wenn sie sich unerwartet verschlech­tern: Wenn etwa eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste, dann aber eine heftige allergisch­e Reaktion auftritt, ist auch dies eine »unerwartet­e schwere Erkrankung« – und der Versicheru­ngsschutz greift. Oftmals sind in den Versicheru­ngsbedingu­ngen bestimmte Zeiträume festgelegt, wie lange eine Erkrankung nicht behandelt werden musste.

Auch die Erkrankung anderer ist versichert Werden Mitreisend­e oder enge Familienan­gehörige vor oder während der Reise unerwartet schwer krank und der Versicheru­ngskunde muss sich vor Ort um sie kümmern, besteht auch dafür Versicheru­ngsschutz.

Die ausführlic­hen Erläuterun­gen und Beispiele zur »unerwartet­en schweren Erkrankung« finden Sie in den GDVMusterb­edingungen zur Reiseversi­cherung. GDV/nd

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