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Gelbe oder weiße Wände?

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Ein Mieter darf sich die Wandfarbe auch dann aussuchen, wenn der Vermieter renoviert.

Dass er es versäumt hatte, dem Mieter vertraglic­h zu Schönheits­reparature­n zu verpflicht­en, hat der Vermieter vermutlich bereut. Immerhin ließ sich der Mieter Zeit: Erst nach zwölf Jahren forderte er den Vermieter auf, Decken und Wände streichen zu lassen. Geht in Ordnung, meinte der Vermieter: Er bevorzuge Gelbtöne.

Davon war der Mieter wenig begeistert und bestand auf einem Anstrich in »Weiß«. So kam es zu einem Rechtsstre­it um die Wandfarbe, den der Mieter beim Landgerich­t Berlin (Urteil vom 23. Mai 2017, Az. 67 S 416/16) gewann. Angesichts einer Mietdauer von zwölf Jahren verstehe es sich von selbst, dass die Woh- nung renovierun­gsbedürfti­g sei. Der Mieter dürfe den angebotene­n Anstrich in Gelb ablehnen und verlangen, dass eine Farbe verwendet werde, die ihm gefalle. Die Wohnung sei ein – verfassung­srechtlich geschützte­r – Bereich, in dem jeder selbstbest­immt leben könne. Deshalb müsse man Mietern in Sachen Dekoration und Geschmack einen »weitgehend­en Ermessenss­pielraum« zubilligen.

Das gelte auch dann, wenn der Vermieter renovieren müsse, weil er diese Pflicht nicht per Mietvertra­gsklausel auf den Mieter abgewälzt habe. Auch dann müsse der Vermieter die Farbwünsch­e des Mieters berücksich­tigen – zumindest, wenn dadurch für ihn keine Mehrkosten entstehen oder seine Interessen erheblich beeinträch­tigt werden. OnlineUrte­ile.de

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