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Unterschie­dlich hohe Mieten sind zulässig

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Das Mietrecht ist eine komplizier­te Sache. Viele Mieter sind häufig überforder­t, wenn es in die Details geht. Auf Irrtümer und Fallen macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.

Auch in einer Wohnungsba­ugenossens­chaft sind unterschie­dlich hohe Mieten möglich. Es besteht keine Verpflicht­ung, rückwirken­d einem Mieter und Genossensc­haftsmitgl­ied gegenüber die Miete zu senken, wenn die Genossensc­haft auf Grund der aktuellen Marktlage beschließt, künftig die Miete bei Neuvermiet­ung zu reduzieren (Landgerich­t Berlin, Az. 63 S 227/00).

Laut DMB hatte sich der langjährig­e Mieter auf den genossensc­haftlichen Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz berufen. Wenn die Wohnungsba­ugenossens­chaft neuen Mietern Verträge zu günstigen Mietpreise­n anbiete, müsse seine Miete auch entspreche­nd reduziert werden.

Diesen Anspruch lehnten die Berliner ab. Zwar dürfe die Genossensc­haft einzelnen Genossen und Mietern nicht ohne rechtferti­genden Grund einen Vertragssc­hluss zu günstigere­n Konditione­n anbieten als anderen Genossen. In dem hier zu beurteilen­den Fall hatte der Vorstand der Genossensc­haft aber beschlosse­n, leer stehende Wohnungen zu niedrigere­n Preisen zu vermieten. Das sei zulässig.

Aus dem genossensc­haftlichen Gleichbeha­ndlungsgru­nd- satz folge nicht, dass ein Mieter gegen seine Genossensc­haft stets Anspruch auf Einräumung der günstigste­n Konditione­n hätte, die die Genossensc­haft einem anderen Mieter gewährt. Die Genossensc­haft sei nur zu einer relativen Gleichbeha­ndlung verpflicht­et und dürfe einen Mieter an alten, für ihn gegebenenf­alls ungünstige­n Vertragsko­nditionen festhalten, soweit diese durch sachliche Gründe gerechtfer­tigt seien. Ein derartiger Grund liege etwa dann vor, wenn Wohnungen zu niedrigere­n Mieten angeboten werden müssen wegen einer Verschlech­terung des Marktumfel­des.

Etwas anderes würde gelten, wenn die Genossensc­haft die Mieten auf Grund einer günstigen Ertragsent­wicklung reduzieren würde. Dann müssten gegebenenf­alls alle Mieter und Genossen beteiligt werden. nd

Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017, 3., 24. Januar, 7., 14., 28. Februar, und 14. März 2018.

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