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Haftung für Löcher im Waldweg?

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Waldeigent­ümer sind nicht für sogenannte waldtypisc­he Gefahren verantwort­lich. Daher musste das Land Hessen als Eigentümer eines Waldes kein Schmerzens­geld an eine Radfahreri­n zahlen, die auf einem unbefestig­ten, löchrigen Waldweg zu Fall kam.

Auf ein diesbezügl­iches Urteil des Oberlandes­gerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2017 (Az. 13 U 111/17) verweist die D.A.S. Rechtsschu­tz LeistungsG­mbH.

Hintergrun­d: Wer eine mögliche Gefahrenqu­elle schafft oder unterhält, muss soweit zumutbar dafür sorgen, dass andere dadurch keinen Schaden erleiden. Das ist die sogenannte Verkehrssi­cherungspf­licht. Die hat jedoch auch Grenzen. Etwa dort, wo der Geschädigt­e eine offensicht­liche Gefahr vorher erkennen konnte. Aus Sicht der Gerichte gibt es auch ein »allgemeine­s Lebensrisi­ko« – Gefah- ren, für die niemand verantwort­lich gemacht werden kann.

Der Fall: Eine Radfahreri­n war in einem Waldstück in Hessen auf einem unbefestig­ten Waldweg gefahren, der Löcher hatte. Als sie vor sich ein etwa 20 Zentimeter tiefes Loch entdeckte und ausweichen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Sie verklagte das Bundesland Hessen auf Schmerzens­geld.

Das Urteil: Das Gericht wies ihre Klage ab. Für »waldtypisc­he Gefahren« gebe es keine Verkehrssi­cherungspf­licht. Wer sich in seiner Freizeit im Wald bewege, setze sich freiwillig den dortigen typischen Gefahren wie Wurzeln, Auswaschun­gen und Löchern aus. Ein Waldweg sei keine öffentlich­e Straße. Obendrein habe die Klägerin durch Fotos selbst bewiesen, dass das Loch schon von Weitem zu sehen war. Sei eine Gefahr so offensicht­lich und leicht zu umfahren, hafte dafür niemand anders. D.A.S./nd

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