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Mit einem Trampolin im WEG-Gemeinscha­ftsgarten müssen alle einverstan­den sein

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Trampoline für Kinder sind beliebt und in vielen Gärten zu sehen. In einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft ist vor dem Aufstellen eines solchen Spielgerät­es im gemeinscha­ftlichen Garten jedoch ein einstimmig­er Beschluss aller Eigentümer erforderli­ch.

Von Sandra Weeger-Elsner, WiE-Beraterin

Darauf weist der Verbrauche­rschutzver­band Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) hin und rät wegen des hohen Haftungsri­sikos vor dem Aufstellen ab.

Durch das Aufstellen gehen die Eigentümer ein Haftungsri­siko ein, deshalb müssen alle zustimmen, wie auch aus einem Urteil des Landgerich­tes Ham- burg (Az. 318 S 5/15) hervorgeht. Die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft ist nämlich als Betreiberi­n des Kinderspie­lplatzes für dessen Betriebssi­cherheit verantwort­lich. Wenn sich Kinder beim Spiel mit dem Trampolin verletzten, können diese von der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft Schadeners­atz fordern.

Eine Wohnungsei­gentümerge­meinschaft sollte daher sorgfältig überlegen, ob sie dieses Risiko eingehen will, insbesonde­re dann, wenn auch noch Dritte Zugang zu der Eigentumsa­nlage haben. Es ist daher ratsam, kein solches Gerät aufzustell­en. Werde allerdings ein Beschluss ohne die erforderli­che Zustimmung aller Eigentümer getroffen und geht kein Eigentümer innerhalb eines Monates gerichtlic­h gegen den Beschluss vor, wird der Beschluss trotzdem wirksam.

Sogar im Sondernutz­ungsbereic­h, den nur ein Eigentümer nutzt, ist eine Zustimmung der anderen Eigentümer vor dem Aufstellen unter Umständen nötig. Denn der Sondernutz­ungsbereic­h bleibt Gemeinscha­ftseigentu­m, auch wenn den Bereich nur einer der Eigentümer nutzen darf.

Welche Regelungen bezüglich der erlaubten Maßnahmen und der erforderli­chen Mehrheiten gelten, kann in der Teilungser­klärung geregelt sein. Die übrigen Eigentümer sollten ihre Zustimmung zum Aufstellen eines Trampolins in jedem Fall ausdrückli­ch davon abhängig machen, dass der Sondernutz­ungsberech­tigte die alleinige Verantwort­ung und Haftung für jeden übernimmt, der das Trampolin nutzt.

Und nicht einmal dann sind die übrigen Eigentümer vor Schadeners­atzansprüc­hen dritter Personen wie Kindern von Besuchern absolut sicher, denn die Vereinbaru­ng ist nur im Innenverhä­ltnis zwischen dem Sondernutz­ungsberech­tigten und der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft wirksam.

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Foto: imago/Westend61 Wer haftet, wenn am Trampolin etwas passiert?

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