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Auch große Glasfläche­n besonders absichern

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Hotels müssen so gut wie möglich dafür sorgen, dass Gäste in ihren Räumen keine Unfälle haben. Dazu gehört auch, dass größere Glasfläche­n neben einer gläsernen Eingangstü­r mit Warnaufkle­bern abgesicher­t sind.

Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Oberlandes­gericht (OLG) Schleswig mit Urteil vom 22. Juni 2017 (Az. 11 U 109/16).

Hintergrun­d: Wer eine Gefahrenqu­elle schafft, muss dafür sorgen, dass andere dadurch keinen Schaden erleiden – soweit es zumutbar ist. Das besagt die allgemeine Verkehrssi­cherungspf­licht. Sie betrifft Inhaber von Geschäften mit Publikumsv­erkehr und Hotels. Oft ist dies Gegenstand von Gerichtspr­ozessen.

Auch Passanten, Kunden und Hotelgäste müssen alltäglich­e Risiken selbst tragen. Geschädigt­e eines Unfalls müssen daher regelmäßig mithaften.

Der Fall: Ein Seniorenpa­ar hatte in einem Hotel vier Tage Urlaub gemacht. Am letzten Tag verletzte sich die 86-jährige Frau beim Versuch, das Hotel durch eine gläserne Drehtür zu betreten. Die Treppe im Eingangsbe­reich war so breit, dass sich die Gäste, die sich am Treppengel­änder abstützten, der Eingangstü­r von der Seite näherten. Neben der gläsernen Drehtür befanden sich große klare Glasfläche­n, die bis zum Boden reichten. Die Ehefrau stieß gegen die Glasscheib­e, stürzte und verlangte Schadeners­atz und Schmerzens­geld.

Das Urteil: Das OLG gestand der Seniorin beides zu. Laut Gericht sei eine Vorschrift aus der Schleswig-Holsteinis­chen Bauordnung verletzt worden. Danach müssen Glasfläche­n, die bis zum Boden reichen, eindeutig gekennzeic­hnet sein. Bei der Größe reiche es hier ein weißer Rahmen nicht aus. Es müsse eindeutig erkennbar sein, wo sich eine Türöffnung befinde und wo nicht.

Das Gericht erklärte, dass besonders Hotel- und Gaststätte­nbetreiber sich nicht darauf verlassen dürften, dass ihre Gäste sich jeder Tür vorsichtig näherten. Und nicht jeder Gast komme nüchtern an. Hier hätte die Glasfläche also deutlich gekennzeic­hnet sein müssen.

Allerdings war das Gericht auch der Ansicht, dass die Klägerin wegen Mitverschu­ldens ihren Schaden zu einem Drittel selbst tragen müsse. Denn bei dem etwas unübersich­tlichen Eingangsbe­reich sei mehr Vorsicht nötig gewesen. Zudem habe sie sich bereits drei Tage lang im Hotel aufgehalte­n und den Eingang gekannt. D.A.S./nd

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Foto: fotolia/Elena »Unfallschw­erpunkt« gläserne Eingangstü­r

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