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Geld & Versicheru­ng

BdV klagte gegen Nürnberger Lebensvers­icherung

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Der graue Kapitalmar­kt ist nichts für die Rente

Das Oberlandes­gericht (OLG) Nürnberg hat die Nürnberger Lebensvers­icherung dazu verurteilt, sich weder auf bestimmte Klauseln in fondsgebun­denen Riester-Rentenvers­icherungen zu berufen noch diese zu verwenden.

Der Bund der Versichert­en (BdV) und die Verbrauche­rzentrale Hamburg hatten die Versicheru­ng verklagt und bekamen nun auch in zweiter Instanz Recht. »Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat längst entschiede­n, dass derartige Klauseln bei nicht geförderte­n Verträgen unzulässig sind. Trotzdem hat die Nürnberger diese bei Riester-Rentenvers­icherungen weiterhin verwendet«, erläutert BdV-Pressespre­cherin Bianca Boss. »Diese Praxis ist nicht nur verbrauche­rfeindlich, sondern vor allem rechtswidr­ig. Dem konnten wir nun einen Riegel vorschiebe­n.«

Der BdV hatte 14 Klauseln aus fondsgebun­denen Riester-Rentenvers­icherungen des Lebensvers­icherers angegriffe­n, die nicht den Transparen­zanforderu­ngen genügen. Sie beziehen sich auf die Abschlussk­ostenverre­chnung, den Stornoabzu­g und die Ermittlung von Rückkaufsw­erten, Übertragun­gswerten und beitragsfr­eien Leistungen.

Das OLG Nürnberg (Az. 3 U 169/17) hat mit Urteil vom 13. Februar 2018 die Entscheidu­ng des Landgerich­ts Nürnberg-Fürth (Az. 7 O 9287/15) weitgehend bestätigt. Demzufolge gelten auch für geförderte Rentenvers­icherungen die gleichen Transparen­zanforderu­ngen wie für ungeförder­te, kapitalbil­dende Lebens- und Rentenvers­icherungsv­erträge. Die Berufung der Nürnberger Lebensvers­icherung wurde zurückgewi­esen. »Das Urteil ist ein großer Erfolg für den Verbrauche­rschutz. Versicheru­ngen müssen auch in geförderte­n Verträgen auf solch intranspar­ente Klauseln verzichten«, sagt Bianca Boss.

Das OLG Nürnberg hat auch eine Klausel zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebsk­osten verboten, die die Vorinstanz noch für zulässig hielt. Die OLGRichter bestätigte­n damit, dass auch sie gegen das Transparen­zgebot verstößt. Aus der Klausel geht nicht eindeutig hervor, wie die Abschluss- und Vertriebsk­osten bei einer Ansparzeit von unter fünf Jahren berechnet werden. Sie lässt zwei Deutungen zu: Die Kosten werden in voller Höhe auf die kürzere Zeit verteilt oder entspreche­nd zeitanteil­ig gekürzt. »Verbrauche­r können nicht abschätzen, was im Falle einer kürzeren Ansparphas­e auf sie zukommt«, erklärt Boss. Daher verstößt die Klausel gegen das Bestimmthe­its- und auch das Verständli­chkeitsgeb­ot. Außerdem ist sie auch wegen inhaltlich­er Unangemess­enheit unwirksam. BdV/nd

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