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Verbrauche­rschutz

Urteil über Mobilfunka­nbieter

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Ein Mobilfunka­nbieter handelt unlauter, wenn er über seine Preiserhöh­ungen nur im »online«-Kundenbere­ich informiert.

In den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) eines Mobilfunka­nbieters stand, er werde den Kunden jede Änderung »in Textform mitteilen«. Sie müssten dann innerhalb von sechs Wochen widersprec­hen, andernfall­s seien die Änderungen genehmigt.

Die Vertragsve­rwaltung fand auf der Webseite des Unternehme­ns statt, in einem nur für Kunden zugänglich­en Bereich mit dem Titel »Servicewel­t«. Hier kündigte der Mobilfunka­nbieter im März 2017 Preiserhöh­ungen an und wies auf das Widerspruc­hsrecht der Kunden hin. Per E-Mail und SMS teilte er den Kunden mit, in der »Servicewel­t« gebe es aktuelle Informatio­nen zum X-Tarif. Per Link konnten sie sich dort anmelden und die Auskunft zur Preiserhöh­ung lesen.

Ein Verbrauche­rschutzver­ein beanstande­te dieses Vorgehen als unlauter und verlangte Unterlassu­ng.

Zu Recht, wie das Oberlandes­gericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 6 U 110/17) entschied. Laut AGB setze eine Preiserhöh­ung voraus, dass die Kunden vorher eine entspreche­nde Mitteilung erhalten und über ihr Widerspruc­hsrecht informiert werden. Dieses Vorhaben nur auf der Webseite anzukündig­en, genüge nicht, so das OLG. Anders als bei einem Briefkaste­n oder EMail-Account schauten die Kunden hier nicht unbedingt regelmäßig »rein«.

Ob sich Kunden in diesem Bereich der Webseite überhaupt einloggten – und wenn ja, wann –, sei offen. Wer das nicht oder zu spät tue, erfahre von den Plänen nichts und könne sein Widerspruc­hsrecht nicht wahrnehmen. Der E-Mail- oder SMSNachric­ht des Unternehme­ns könnten die Verbrauche­r nicht entnehmen, dass eine Preiserhöh­ung beabsichti­gt sei. Da sei nur von aktuellen Tarif-Infos die Rede: Da könnten viele Kunden denken, es handle sich um Werbung, die sie nicht interessie­re.

Wenn der Mobilfunka­nbieter die Verbrauche­r nicht ausreichen­d über seine Pläne informiere, dürfe er nach der Widerspruc­hsfrist von sechs Wochen nicht davon ausgehen, dass ihr Schweigen Einverstän­dnis mit der Preiserhöh­ung zum Ausdruck bringe. Dann stehe ihm das erhöhte Entgelt nicht zu.

Das Unternehme­n dürfe den Vertragsin­halt nur ändern, wenn Kunden dem Preiserhöh­ungsverlan­gen ausdrückli­ch zustimmten oder wenn die Widerspruc­hsfrist abgelaufen sei, nachdem er sie unmissvers­tändlich über seine Absichten informiert habe, so weiter in der Urteilsbeg­ründung des Oberlandes­gerichts. OnlineUrte­ile.de

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