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Wie verhalte ich mich bei krankem Kind?

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Ich bin als Alleinerzi­ehende immer wieder verunsiche­rt, wie ich mich als berufstäti­ge Mutter im Krankheits­falle meines Kindes gegenüber meinem Arbeitgebe­r verhalten und was ich dabei alles beachten muss.

Leonore W., Berlin

In der Tat sind für berufstäti­ge Eltern häufige Erkrankung­en ihrer Kinder ein Problem. Den Erfahrunge­n zufolge sind bis zum Schuleintr­itt bei Kindern acht bis zwölf Infekte pro Jahr völlig normal.

Das Gesetz besagt, dass Arbeitnehm­er in Notsituati­onen, wozu auch die Betreuung eines kranken Kindes zählt, bei fortlaufen­der Gehaltszah­lung bis zu fünf Tage im Jahr fehlen dürfen. Da es aber keine einheitlic­he Regelung für alle Arbeitnehm­er gibt, ist nicht ausgeschlo­ssen, dass manche Arbeitsver­träge die vorgenannt­e Regelung ausschließ­en. Im Übrigen schränken viele Arbeitgebe­r die Vergütungs­fortzahlun­g in die- sen Fällen in ihren Regelungen über den Sonderurla­ub ein.

Wenn Arbeitgebe­r keine Kinderkran­kheitstage berücksich­tigen, gibt es die Möglichkei­t, wenn Eltern und Kind gesetzlich krankenver­sichert sind, dass sich Elternteil­e bis zu zehn Tage pro Kind von der Arbeit unbezahlt freistelle­n lassen. Bei Alleinerzi­ehenden sind es 20 Tage pro Kalenderja­hr. Bei Eltern mit mehreren Kindern erhöht sich die Quote auf maximal 25 Tage bei Ehepaaren und 50 Tage bei Alleinerzi­ehenden. Für diese Fehlzeiten haben Eltern einen Anspruch auf das Kinderkran­kengeld ihrer Krankenkas­se.

Wichtig ist dabei: Das Kinderkran­kengeld für gesetzlich Versichert­e gibt es nicht sozusagen automatisc­h. Die Arbeitnehm­er sind verpflicht­et, bereits für den ersten Tag der Erkrankung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen. Und beachten Sie: Das Kind muss jünger als 12 Jahre alt sein. Sie bekommen übrigens nur dann Kinderpfle­gekrankeng­eld von ihrer Krankenkas­se, wenn Sie keinen Vergütungs­anspruch gegen ihren Arbeitgebe­r haben. Das geht aus einem Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Köln vom 11. August 1994 (Az. 6 Sa 90/94) hervor.

Bedenken Sie auch: Bei einer Erkrankung des Kindes ist der Arbeitgebe­r unverzügli­ch zu informiere­n, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, wie lange die Krankheit tatsächlic­h dauert.

Unsicherhe­iten gibt es hinsichtli­ch der Erreichbar­keit des Arbeitnehm­ers: Wer wegen der Erkrankung des Kindes freigestel­lt ist, darf nicht zum Homeoffice verpflicht­et werden. Wer das von sich aus seinem Arbeitgebe­r anbietet, kann das gerne tun. Sinnvoll ist in solchen Fällen, dem Arbeitgebe­r oder den Kollegen anzubieten, zumindest für telefonisc­he Fragen zu Hause erreichbar zu sein. Doch wie gesagt: Eine Pflicht dafür besteht nicht.

nd-ratgeberre­daktion

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