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Bei Nachzahlun­g keine Pfändung

Hartz IV

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Nachzahlun­gen von Hartz IV unterfalle­n dem Pfändungss­chutz, wenn dadurch das Existenzmi­nimum für vergangene Monate nachträgli­ch gesichert werden soll.

Das entschied der Bundesgeri­chtshof (Az. VII ZB 21/17). Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, erhielt eine Hartz-IV-Empfängeri­n eine Nachzahlun­g für März bis November von über 5500 Euro. Einer ihrer Gläubiger wollte nun Teile dieses Geldes pfänden, da seiner Meinung nach durch die Nachzahlun­g die Pfändungsf­reigrenze überschrit­ten sei. Das zuständige Amtsgerich­t hob die Pfändung durch den Gläubiger aber teilweise auf. Die nachfolgen­de Instanz schloss sich dieser Entscheidu­ng an, da die Nachzahlun­gen dem Monat zuzurechne­n seien, für den sie erfolgt seien. Der Fall ging bis vor den Bundesgeri­chtshof.

Der BGH bestätigte jetzt die Vorinstanz­en. Sozialleis­tungen sollten dazu dienen, ein menschenwü­rdiges Existenzmi­nimum zu sichern, argumentie­rte das Gericht. Daraus folge, dass entspreche­nde Nachzahlun­gen dem Pfändungss­chutz grundsätzl­ich unterfalle­n. Bei der Nachzahlun­g handelt es sich auf den jeweiligen Monat betrachtet um die Deckung des menschenwü­rdigen Bedarfs. »Nach der Gesetzesbe­gründung soll sichergest­ellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlic­h erreicht wird«, erklärt dazu Rechtsanwä­ltin Ellen Bähr. DAH/nd

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