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Gesetzentw­urf zur befristete­n Teilzeit vorgelegt

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Teilzeitbe­schäftigte sollen ab dem kommendem Jahr leichter auf eine Vollzeitst­elle zurückkehr­en können. Bundesarbe­itsministe­r Hubertus Heil (SPD) hat inzwischen einen entspreche­nden Gesetzentw­urf vorgelegt.

Künftig sollen alle Beschäftig­ten in Betrieben ab einer Größe von 45 Arbeitnehm­ern ein Recht auf eine befristete Teilzeitph­ase bekommen. Sie soll zwischen einem Jahr und fünf Jahre lang sein können. Das Gesetz soll laut Heil für alle neuen Fälle gelten, also für alle Teilzeitve­reinbarung­en, die ab dem 1. Januar 2019 geschlosse­n werden. Bei Betrieben zwischen 45 und 200 Mitarbeite­rn soll dieser Anspruch nur einem pro 15 Mitarbeite­rn gewährt werden.

Recht zur Rückkehr auf Vollzeitst­elle

»Wir wollen für Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er in Teilzeit eine Brücke bauen zurück in Vollzeitbe­schäftigun­g«, so Heil. Er verwies auf einen hohen Bedarf für das Gesetz. »Bis zu 600 000 Beschäftig­te könnten von dem Gesetz profitiere­n, vor allem Frauen.« Ebenso sollen nach Angaben aus dem Ministeriu­m Beschäftig­te ihre Arbeit für eine befristete Zeit reduzieren können, um sich zum Beispiel weiterzubi­lden oder vermehrt im Ehrenamt zu engagieren.

Ein Anspruch auf Verlängeru­ng oder Verkürzung der Arbeitszei­t während dieser befristete­n Teilzeit besteht den Angaben nach nicht. Einen neuen Anspruch auf befristete Teilzeit gebe es zudem frühestens ein Jahr nach der Rückkehr des Arbeitnehm­ers in die Vollzeittä­tigkeit.

Gründe wie Kindererzi­ehung oder die Pflege von Angehörige­n müssen nicht vorliegen. Allerdings dürfen dem Wunsch demnach auch keine betrieblic­hen Gründe entgegenst­ehen, die die Organisati­on, den Arbeitsabl­auf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträch­tigen.

Arbeitgebe­r muss Ablehnung begründen

Die Arbeitgebe­r sollen es künftig begründen müssen, falls eine Rückkehr auf den Vollzeitjo­b nicht möglich sei. Auch Be- triebe mit weniger als 15 Arbeitnehm­ern will der Bundesarbe­itsministe­r dazu bringen, sich mit den Arbeitszei­twünschen ihrer Beschäftig­ten auseinande­rzusetzen. Der Gesetzentw­urf sieht eine »Pflicht zur Erörterung« unabhängig vom Umfang der Arbeitszei­t vor.

Kritisiert wird von vielen Experten allerdings, dass das Gesetz zu bürokratis­ch bleibe und nur für wenige Arbeitnehm­er gedacht sei. Wenn in vielen Betrieben nur einer von 15 Beschäftig­ten von der befristete­n Teilzeit Gebrauch machen könne, so ist das keine stabile Brücke, sondern ein ungerechte­s Behelfskon­strukt. epd/nd

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