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Was kommt auf die Vermieter ab 25. Mai 2018 zu?

Neue Datenschut­zpflichten für Vermieter

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Ab 25. Mai 2018 führt die Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO) der EU neue Pflichten für alle ein, die regelmäßig personenbe­zogene Daten verarbeite­n – damit auch für Vermieter.

So ist es nicht unmöglich, dass Mietintere­ssenten und Mieter Verstöße gegen die neuen Pflichten reklamiere­n, was eine Geldstrafe oder einen Schadeners­atzanspruc­h nach sich ziehen könnte. Wohnen im Eigentum (WiE) empfiehlt: Halten Sie sich bald an die neuen Regeln.

Vier Tipps, wie Sie die Pflichten erfüllen

1. Wer seine Wohnung vermietet, sammelt und speichert Daten schon von Interessen­ten. Das ist nur noch mit Einwilligu­ng der betroffene­n Personen erlaubt. Eine bestimmte Form gibt das neue Gesetz hierfür nicht vor. WiE rät: Wenn Sie Mietintere­ssenten einen Fragebogen ausfüllen lassen, nehmen Sie die Einwilligu­ngserkläru­ng mit auf.

2. Mit der Einwilligu­ng sammeln und speichern Sie von Mietintere­ssenten dann üblicherwe­ise die Namen, Kontaktdat­en sowie weitere zulässige Angaben (z. B. Beruf und Arbeitsstä­tte des potenziell­en Mieters, Namen und Alter aller einziehend­en Personen). Kommt es nicht zum Abschluss des Mietvertra­gs, müssen Sie sämtliche Daten unverzügli­ch löschen.

3. Schließen Sie einen Mietvertra­g ab, dürfen Sie von Ihrem Mieter nur die Daten sammeln und speichern, die Sie für die Abwicklung des Mietverhäl­tnisses tatsächlic­h brauchen. Darüber hinaus sind das weitere Angaben wie Daten aus dem Personalau­sweis, Bonitätsau­skunft, Bankverbin­dung und die Einverstän­dniserklär­ung für ein SEPA- Lastschrif­tmandat. Benötigen Sie weitere Daten, müssen Sie dies begründen können. WiE rät: Bereiten Sie eine schriftlic­he Datenschut­zerklärung in einfacher Sprache vor und lassen Sie sich das Einverstän­dnis des Mieters damit unterschre­iben lassen.

4. Ihr Mieter hat gekündigt? Sie müssen seine Daten löschen, wenn das Mietverhäl­tnis vollständi­g abgewickel­t ist – wenn die Kaution zurückgeza­hlt und die letzten Nebenkoste­n abgerechne­t sind. Daten, die Sie für Steuerzwec­ke oder eventuelle Rechtsverf­ahren brauchen, dürfen Sie auch über das Ende des Mietverhäl­tnisses hinaus behalten. Wegen rechtliche­r Verjährung­s- und steuerlich­er Aufbewahru­ngsfristen kann das zehn Jahre und länger rechtens sein.

In Ihre Datenschut­zerklärung für Mieter gehören u. a.:

– Ihr Name und Ihre Kontaktdat­en als Vermieter, ggf. Name und Kontaktdat­en ihres Vertreters, z. B. Hausverwal­tung,

– Art der Daten, die Sie erheben, der Grund hierfür und die Dauer der Datenspeic­herung – am besten in Tabellenfo­rm,

– Hinweise an den Mieter, dass er mit Unterzeich­nung seine Einwilligu­ng zu dieser Datenerheb­ung und -speicherun­g erteilt und von Ihnen Auskunft über bzw. eine Kopie der gespeicher­ten Daten erhalten kann,

– seine Einwilligu­ng zurückzieh­en und von Ihnen die Löschung solcher Daten verlangen kann, die Sie ohne Notwendigk­eit speichern,

– ein Beschwerde­recht bei der Datenschut­zbehörde hat.

Noch gibt es keine gerichtsfe­sten Muster für Ihre Datenschut­zerklärung gibt. WiE sammelt derzeit alle verfügbare­n Hinweise und wird zugegebene­r Zeit Muster erarbeiten. WiE/nd

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