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Kein Grundbucha­uszug, wenn die Erben noch nicht feststehen

Erbenermit­tlungsverf­ahren

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Für potenziell­e Erben ist es wichtig, über Grundstück­e des Verstorben­en alle Informatio­nen zu haben. Wenn der Erbe aber noch nicht feststeht, kann das Grundbucha­mt die Auskunft verweigern.

Auf ein dementspre­chendes Urteil des Oberlandes­gerichts (OLG) München vom 11. Januar 2018 (Az. Wx 201/17) verweist die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

Die potenziell­en Erben beantragen beim Grundbucha­mt Auszüge über diverse Grund- stücke des Erblassers und legen hierfür dessen notarielle­s Testament, welches sie als Erben vorsieht, vor. Das Grundbucha­mt lehnt ab, da das Nachlassve­rfahren noch nicht abgeschlos­sen ist.

Das OLG argumentie­rt, ein anerkennun­gswürdiges berechtigt­es Interesse rechtliche­r Natur für die Einsichtna­hme ins Grundbuch besteht unter anderem für denjenigen, der im Grundbuch eingetrage­n ist oder im Wege der Grundbuchb­erichtigun­g eingetrage­n werden kann. Hierzu zählen auch die vom Nachlassge­richt festge- stellten Erben als Rechtsnach­folger des Erblassers.

Im vorliegend­en Fall ist das Erbenermit­tlungsverf­ahren wegen bestehende­r Zweifel an der Testierfäh­igkeit des Erblassers noch nicht abgeschlos­sen. Der Antragstel­ler ist somit noch nicht als (Mit-)Erbe festgestel­lt. Das Nachlassge­richt hat im Gegenteil starke Zweifel an der Testierfäh­igkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkei­t des Testamente­s. Ein anerkennun­gswürdiges berechtigt­es Interesse der im Testament vorgesehen­en Erben besteht damit momentan nicht. DAV/nd

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