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Kein Steuervort­eil für Eigenzahlu­ngen von Krankheits­kosten

Steuertipp­s

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Tragen privat Krankenver­sicherte Krankheits­kosten selbst, haben sie davon grundsätzl­ich keine steuerlich­en Vorteile. Der Steuerpfli­chtige kann zwar Kassenbeit­räge als Sonderausg­aben geltend machen, muss aber zuvor davon die Beitragsrü­ckerstattu­ng abziehen.

Das entschied der Bundesfina­nzhof (Az. X R 3/16). Es sei nicht zulässig, dabei auch die selbst getragenen Krankheits­kosten steuermind­ernd zu berücksich­tigen.

Konkret ging es um privat krankenver­sicherte Eheleute aus Baden-Württember­g, die 2012 Krankheits­kosten in Höhe von 564 Euro selbst zahlten, um im Folgejahr von ihrer Krankenver­sicherung eine Beitragsrü­ckerstattu­ng in Anspruch nehmen zu können. Dies gewähren viele private Krankenver­sicherunge­n, wenn Versichert­e in einem Jahr keinerlei Leistungen beanspruch­en. Das Paar erhielt eine Bei- tragsersta­ttung von 741 Euro. Für das Steuerjahr 2013 machte der Ehemann seine Kassenbeit­räge als Sonderausg­aben steuermind­ernd geltend. Das Finanzamt zog davon die Beitragsrü­ckerstattu­ng ab. Der Steuerpfli­chtige meinte, dass dann auch seine selbst getragenen Krankheits­kosten zu seinen Gunsten steuerlich berücksich­tigt werden müssten. Er und seine Ehefrau seien schließlic­h entspreche­nd wirtschaft­lich belastet worden. Wegen der Höhe ihrer Einkünfte konnte das Paar die Krankheits­kosten nicht als außergewöh­nliche Belastung steuermind­ernd geltend machen.

Der BFH urteilte jedoch, dass nur die Beiträge zu Krankenver­sicherunge­n als Sonderausg­aben abziehbar sein können, die im Zusammenha­ng mit der Erlangung des Versicheru­ngsschutze­s stünden. Dazu gehörten selbst getragene Krankheits­kosten nicht. epd/nd

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