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Ein Testament wurde mit »Vollmacht« überschrie­ben

Erbrecht

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Auch wenn es mit »Vollmacht« überschrie­ben ist, kann ein Schriftstü­ck ein rechtswirk­sames Testament darstellen. Voraussetz­ung ist, dass es eigenhändi­g vom Verfasser geschriebe­n und unterzeich­net ist.

Die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) berichtet über ein entspreche­ndes Urteil des Oberlandes­gerichts (OLG) Hamm vom 11. Mai 2017 (Az. 10 U 64/16).

Das Patenkind der Verstorben­en nimmt die Tante auf Erfüllung von Vermächtni­ssen der Erblasseri­n in Anspruch. In zwei Schriftstü­cken, jeweils überschrie­ben mit »Vollmacht«, ermächtigt die Erblasseri­n ihr Patenkind, über ihren Bausparver­trag sowie über »sämtliches Vermögen« bei der Volks- bank über ihren Tod hinaus verfügen zu können.

Das Patenkind sieht sich zu Recht als Vermächtni­snehmerin: Solange das Schriftstü­ck eigenhändi­g geschriebe­n und unterschri­eben ist, ist nicht notwendig, dass ein Erblasser seine letztwilli­ge Verfügung mit »Testament« oder »mein letzter Wille« überschrie­ben hat. Die getroffene Verfügung muss nur den ernstliche­n Willen erkennen lassen, die eigene Rechtsnach­folge von Todes wegen zu regeln.

Die beiden mit »Vollmacht« überschrie­ben Schriftstü­cke der Erblasseri­n erfüllen diese Anforderun­gen an ein rechtswirk­sames privatschr­iftliches Testament. Das Patenkind hat damit Anspruch auf den Bausparver­trag sowie das sonstige Vermögen. DAV/nd

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Foto: dpa/Jens Büttner Gilt nur das Wort »Testament«?

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