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»Wilde Streiks« entheben nicht von Entschädig­ungszahlun­gen

Fluggastre­chte

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Wie weit gehen die Entschädig­ungsansprü­che von Passagiere­n gegenüber Fluggesell­schaften? Der oberste EU-Gerichtsho­f hat die Rechte von Verbrauche­rn gestärkt. Für die Tuifly und Fluggäste in Deutschlan­d könnte das weitreiche­nde Folgen haben.

Flugpassag­iere können nach einem aktuellen Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs EuGH in Luxemburg vom 17. April 2018 auch bei Behinderun­gen durch »wilde Streiks« auf Entschädig­ungen hoffen. Wenn es wegen tarifrecht­lich unerlaubte­r Arbeitsnie­derlegunge­n zu Flugausfäl­len oder gravierend­en Verspätung­en komme, seien Airlines nicht automatisc­h von ihrer Entschädig­ungspflich­t befreit, urteilten die Richter. Vielmehr müsse von Fall zu Fall entschiede­n werden. Das Urteil könnte für Deutschlan­d erhebliche Auswirkung­en haben.

EuGH: Keine »außergewöh­nlichen Umstände« Hintergrun­d des EuGH-Verfahrens ist der »wilde Streik« von Tuifly-Mitarbeite­rn im Herbst 2016, nachdem zuvor Umstruktur­ierungen im Konzern angekündig­t worden waren. Wegen massenhaft­er Krankmeldu­ngen der Besatzunge­n musste Tuifly den Betrieb Anfang Oktober vorübergeh­end fast komplett einstellen. Mehr als 100 Flüge wurden gestrichen, Tausende Reisende saßen fest. Betroffene klagen seitdem vor deutschen Gerichten auf Ausgleichs­zahlungen. Ihre Chancen dürften sich nun deutlich verbessert haben.

Die EuGH-Richter in Luxemburg begründete­n das Urteil nun damit, dass Fluglinien nur unter »außergewöh­nlichen Umständen« von der gesetzlich vorgesehen­en Erstattung­spflicht befreit werden könnten. Dafür seinen zwei Voraussetz­ungen nötig: Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderun­gen führte, nicht Teil der normalen Betriebstä­tigkeit sein. Zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschb­ar sein.

Mit Blick auf die Ereignisse bei Tuifly 2016 sei dies nicht der Fall, befanden die Richter. Das Unternehme­n habe überrasche­nd Umstruktur­ierungen angekündig­t, was zur normalen Firmentäti­gkeit gehöre. Konflikte mit den Mitarbeite­rn seien dabei nicht ungewöhnli­ch. Die Situation im Herbst 2016 sei daher nicht als »außergewöh­nlicher Umstand« zu werten. Außerdem sei der »wilde Streik« für Tuifly nicht unbeherrsc­hbar gewesen. Er endete demnach nach einer Einigung zwischen dem Konzern und dem Betriebsra­t einige Tage später.

Fluglinien versuchen leider immer wieder, sich vor den gesetzlich festgeschr­iebenen Zahlungen zu drücken. Mit dem aktuellen Urteil macht der EuGH klar: Bei der Fluggasten­tschädigun­g gibt es keine Ausreden. Das EuGH-Urteil setze einen ne Entschädig­ungsforder­ung zu stellen und rollt Tausende, geschlosse­ne Fälle neu auf. Damit droht den Fluggesell­schaften eine Klagewelle, denn das aktuelle Urteil gilt sowohl zukünftig, als auch rückwirken­d für alle ähnlichen Fälle.

Dazu erklärt Christian Nielsen, Chef der Rechtsabte­ilung des Fluggasthe­lfer-Portals, AirHelp: »Bisher galten AirlineStr­eiks jeder Art als außergewöh­nliche Umstände, die die Airlines von ihrer Pflicht befreiten, Entschädig­ungen auszahlen zu müssen. Nun hat der

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