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Kein Schadeners­atz wegen Sturz auf einem schadhafte­n Radweg

Verkehrsre­cht

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Radwege sind in Städten oft in schlechtem Zustand. Baumwurzel­n und Risse werden schnell zur Sturzfalle für Radfahrer. Ist der Schaden an einem solchen Weg aber für jedermann offensicht­lich, muss die Stadt bei einem Schaden nicht haften. Stürzt ein Radfahrer an einem erkennbar schadhafte­n Radweg, hat er den Unfall juristisch selbstvers­chuldet.

Über diese unbefriedi­gende Sichtweise informiert die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) und weist auf eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Magdeburg vom 1. Februar 2018 (Az. 10 O 984/17) hin.

Der Fall: Ein Mann unternahm eine 30 Kilometer lange Radtour. Am Ende stürzte er auf einem Fahrradweg. An der Unfallstel­le war der Teerbelag des Wegs aufgewölbt, es gab Kuhlen und lange Risse. Der mittlerwei­le 80-jährige Fahrradfah­rer forderte mindestens 3500 Euro Schmerzens­geld und 400 Euro Schadeners­atz für sein beschädigt­es Fahrrad und die Brille.

Das Urteil: Die Klage wurde vom Landgerich­t Magdeburg abgewiesen. Der Radweg sei zwar in einem unfallträc­htigen Zustand gewesen, der Fahrradfah­rer habe seinen Unfall aber selbst verschulde­t. Gemeinden müssten nur die Gefahren ausräumen oder vor ihn warnen, die Betroffene nicht rechtzeiti­g selbst erkennen könnten.

Die Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstel­le hätten ergeben, dass der schlechte Zustand des Radwegs schon von weitem gut erkennbar gewesen sei. Der Kläger hätte sein Fahrverhal­ten darauf einstellen können, ja müssen, so das Gericht. DAV/nd

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Foto: imago/Marius Schwarz Ein Fahrradfah­rer stürzt auf dem Radweg und verletzt sich: Das Gericht sagt: Selbst schuld, weil er den schlechten Zustand des Radweges schon von weitem hätte erkennen können.

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