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Rücktritt vom Erbvertrag ist nicht in jedem Fall möglich

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Mit einem notarielle­n Erbvertrag können sich sowohl Ehegatten als auch nicht miteinande­r verheirate­te Partner gegenseiti­g zu Erben einsetzen und daneben weitere Personen nach ihrem Tod bedenken. Ein einseitige­r Rücktritt vom Erbvertrag zu Lebzeiten beider Partner ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Vertrag diese Option einräumt.

Die Wüstenrot & Württember­gische-Gruppe (W&W) weist auf einen vom Oberlandes­gericht Köln (Az. 2 Wx 147/17) entschiede­nen Fall hin.

Ein Ehepaar hatte sich 1963 in einem notarielle­n Erbvertrag gegenseiti­g zu Alleinerbe­n eingesetzt. Im Jahr 2015 trat der Mann mit einer notarielle­n Erklärung vom Erbvertrag zurück, obwohl dieser keinen entspreche­nden Vorbehalt enthielt. Anschließe­nd setzte er in einem Testament die gemeinsame­n Kinder zu seinen Erben ein.

Nach seinem Tod erließ das Nachlassge­richt auf Antrag der Witwe einen Erbschein, der sie als Alleinerbi­n auswies. Den erklärten Rücktritt vom Erbvertrag sah das Gericht als unwirksam an. Dagegen legten die Kinder Beschwerde ein. Sie be- gründeten das damit, dass ihre Mutter strafbare Vergehen begangen hatte, die ihren Vater zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt­e. Sie habe eine ihr erteilte Bankvollma­cht missbrauch­t und über 200 000 Euro vom Konto ihres Mannes für sich verwendet.

Damit kamen die Kinder jedoch beim Oberlandes­gericht nicht durch. Sie konnten nämlich nicht beweisen, was die Eheleute im Einzelnen miteinande­r besprochen hatten und ob daher die Ehefrau über das Konto ihres Mannes entgegen der erfolgten Absprachen verfügt hatte. W&W/nd

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