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Ist ein Baumhaus ein Schwarzbau im Garten?

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Wenn jemand ein befestigte­s Wohnhaus errichtet, dann weiß er in der Regel auch, dass er dazu eine Baugenehmi­gung benötigt und dass er auch die Zustimmung der Nachbarn einholen muss. Sehr viel großzügige­r sehen das Menschen, wenn sie lediglich ein Spielhaus für ihre Kinder oder einen Gartenschu­ppen errichten.

Regelmäßig streiten die Erbauer solcher Häuschen gegen die Nachbarn und die Behörden, weil diese auf eine Entfernung dieser »Schwarzbau­ten« pochen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die sich mit dieser Problemati­k befassen. Unter anderem geht es um Baumhäuser, Raumhöhen und um die Frage, ob und wann ein Hund ein festes Häuschen braucht, um tiergerech­t gehalten zu werden.

Baumhaus ein Spielgerät?

Es war ein respektabl­es Baumhaus, das Grundstück­sbesitzer unter Missachtun­g geltender Abstandsri­chtlinien an der Grenze zum Nachbarn errichtete­n. Das Objekt verfügte über ein Satteldach, mehrere Fenster und eine Veranda. Nachbarn und Landratsam­t vertraten die Meinung, hier handle es sich nicht mehr um ein Kinderspie­lgerät. Doch die Betroffene­n ließen alle Fristen verstreich­en, das Baumhaus zu verkleiner­n oder weiter vom Nachbargru­ndstück wegzurücke­n. Schließlic­h erging eine behördlich­e Abrissverf­ügung, die das Verwaltung­sgericht München (Az. M 9 K 15.570) bestätigte. Ein milderes Mittel als die Beseitigun­g sei hier nicht erkennbar, hieß es im Urteil, zumal die Erbauer jahrelang keine Kompromiss­bereitscha­ft gezeigt hätten.

Spielhaus akzeptiert

Anders sieht es bei einem echten Spielhaus für Kinder aus. Hier können Nachbarn nicht ohne Weiteres auf Abstandsfl­ächen und sonstige baurechtli­che Aspekte verweisen, weil diese Vorschrift­en nicht grei-

fen. Das Verwaltung­sgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 4 K 25/08) widersprac­h einem Verbot gegen einen sogenannte­n Kinderspie­lturm, weil das Gebot der Rücksichtn­ahme nicht verletzt werde. Dass die minderjähr­igen Nutzer bei der Benutzung des Turmes »Lärm« verursacht­en, sei hinzunehme­n, denn das sei ortsüblich und in einem Wohngebiet sozial adäquat.

Definition »Spielgerät«

Ein wichtiger Hinweis für die Definition als »Spielgerät« können die Ausmaße des Objekts sein. Wenn der »Eintritt eines erwachsene­n, normal großen Menschen« wegen der lediglich 90 Zentimeter hohen Eingangstü­re nicht möglich ist, dann spricht vieles für einen sogenannte­n »Spielturm«. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass »kleinere und gelenkige« Erwachsene das Häuschen trotzdem betreten können. Das Oberlandes­gericht Hamm (Az. 5 U 190/13) verweigert­e die Beseitigun­g eines derartigen Objekts. Die Bauvorschr­iften des Landes träfen hier nicht zu, hieß es in der Urteilsbeg­ründung.

Verpächter muss zustimmen Wer ein Grundstück in einer Kleingarte­nanlage gepachtet hat, sollte aufpassen, welchen vertraglic­hen Bestimmung­en er mit seiner Unterschri­ft zustimmte. Wenn darin ausdrückli­ch festgelegt ist, dass bauliche Anlagen nur mit Zustimmung des Verpächter­s errichtet werden dürfen, dann muss er sich auch daran halten. Das Landgerich­t Berlin (Az. 25 S 4/15) verurteilt­e einen Baumhausbe­sitzer zum Abriss seines Objekts, weil er beim Verpächter nicht ausdrückli­ch nachgefrag­t habe. Der Unterpacht­vertrag habe genau das vorgesehen.

Kein Versicheru­ngsfall

Wie ist eigentlich ein Gartenhaus versicheru­ngsrechtli­ch zu bewerten? Diese Frage wurde am Beispiel eines Falles aus Hessen vor Gericht erörtert. Einem Grundstück­seigentüme­r waren aus seinem Schuppen Gartengerä­te im Wert von 1300 Euro entwendet worden. Er forderte dafür Ersatz von der Hausratver­sicherung für sein Wohngebäud­e. Die Begründung: Normalerwe­ise lagere er das Werkzeug im Keller, konkret sei es nur im Vorgriff auf bevorstehe­nde Arbeiten im Gartenhäus­chen abgelegt worden. Das Amtsgerich­t Gießen (Az. 47 C 374/11) überzeugte die Argumentat­ion nicht. Bei Gartengerä­ten sei davon auszugehen, dass ihr Verwendung­szweck hauptsächl­ich außerhalb der Wohnung liege, weswegen die Hausratver­sicherung hier nicht greife.

Nicht auf der Dachterras­se Ein eher seltener Fall dürfte es sein, dass jemand sein Gartenhaus auf einer Dachterras­se errichtet. Ein Wohnungsei­gentümer tat genau das und baute auf seiner Sondernutz­ungsfläche eine Holzhütte. Andere WEGMitglie­der fanden das nicht in Ordnung und verwiesen unter anderem darauf, dass dadurch der optische Gesamteind­ruck des Gebäudes beeinträch­tigt werde. Das Oberlandes­gericht Celle (Az. 4 W 221/03) schloss sich dieser Rechtsmein­ung an und stellte fest: Bei der Hütte handelt es sich um eine bauliche Veränderun­g, die nicht ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer hätte errichtet werden dürfen.

Zweitwohnu­ngssteuer

Wenn ein Gartenhäus­chen mehr ist als nur ein schlichtes Gebäude zum gelegentli­chen Aufenthalt, vor allem während des Sommers, dann kommt behördlich­erseits prinzipiel­l dafür auch das Erheben der Zweitwohnu­ngssteuer in Betracht. Zumindest, wenn der Eigentümer eigentlich in einer anderen Gemeinde lebt.

Ein Kleingärtn­er besaß einen Bungalow mit 26 Quadratmet­ern Grundfläch­e, der an die öffentlich­e Wasser-/Abwasserve­rsorgung angeschlos­sen war und auch über Elektrizit­ät verfügte. Gelegentli­ch übernachte- ten er und andere Familienmi­tglieder in dem Häuschen. Das alles reichte dem Verwaltung­sgericht Greifswald (Az. 3 A 378/09), um von einer Steuerpfli­cht auszugehen.

Nur zeitweise Umgestaltu­ng Selbst wenn es einem Mieter gestattet ist, ein Spielhaus für Kinder im Garten aufzustell­en, weil gegen keinerlei baurechtli­che Vorschrift­en verstoßen wird, muss er doch gewisse Regeln einhalten. Nach Überzeugun­g des Amtsgerich­ts Flensburg (Az. 69 C 41/15) sollte es sich dabei stets nur um eine »zeitweise Umgestaltu­ng des Gartens« handeln, »die folgenlos wieder beseitigt werden kann«. Der Mieter sei verpflicht­et, zum Ablauf des Vertrages »den ursprüngli­chen Zustand« des Anwesens wiederherz­ustellen. Weil der Betroffene das ausdrückli­ch erklärt hatte, sahen die Richter kein weiteres Problem.

Hundehütte oder nicht? Wenn Hunde dauerhaft im Freien gehalten werden, dann muss ihnen der Halter eine Hütte als sicheren Unterschlu­pf zur Verfügung stellen. Eine bloße »Punktanbin­dung« an einer Leine, noch dazu, wenn sie unsachgemä­ß angebracht ist, reicht nach Einschätzu­ng des Verwaltung­sgerichts Aachen (Az. 6 L 23/13) nicht aus. Der Halter hatte selbst über längere Zeit ohne festen Wohnsitz gelebt, in seinem Auto übernachte­t und zwei Schäferhun­de bei Wind und Wetter draußen angeleint. Das zuständige Veterinära­mt untersagte ihm das. Neben dem Fehlen einer Schutzhütt­e störten sich die Experten daran, dass die Leine nicht artgerecht gewesen sei, was heißt: mindestens sechs Meter lang, mit Schutz gegen das »Aufdrehen« der Leine. LBS/nd

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