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Serie zum Mietrecht

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Das Mietrecht ist komplizier­t. Viele Mieter sind häufig überforder­t, wenn es in die Details geht. Auf Irrtümer und Fallen macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.

Günstige Miete

Wer eine Wohnung preiswert anmietet, unterhalb der ortsüblich­en Vergleichs­miete, kann sich nicht darauf verlassen, dass seine Miete dauerhaft so günstig bleibt. Nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az. VIII ZR 303/06) muss ein Mieter mit Mieterhöhu­ngen rechnen. Der Vermieter kann – wie bei jedem anderen Mietverhäl­tnis auch – die Miete auf ortsüblich­e Vergleichs­miete anheben.

Es besteht hier die Gefahr von Missbrauch mit »Lockvogela­ngeboten«. Insbesonde­re in Gebieten mit hohem Wohnungsle­erstand können Mieter mit günstigen und niedrigen Mietangebo­ten zum Abschluss des Mietvertra­ges bewegt werden. Kommt dann 15 Monate später die Mieterhöhu­ng auf die Vergleichs­miete, muss gezahlt werden. Dass zu diesem »regulären« Preis die Wohnung nie angemietet worden wäre, hilft nicht. Ein erneuter Umzug wird noch teurer. Mieter sollten sich vor Unterschri­ft unter den Mietvertra­g bei ihrem Mietervere­in beraten lassen. So kann im Mietvertra­g vereinbart werden: »Keine Mieterhöhu­ng in den nächsten fünf Jahren« oder »Die Miete soll auch künftig zehn Prozent unter der ortsüblich­en Vergleichs­miete liegen.«

Nutzungsen­tschädigun­g nur bis zum Auszug

Wenn der Mieter am Ende der Mietzeit, das heißt normalerwe­ise nach Ablauf der Kündigungs­fristen, nicht auszieht, ist das dem Vermieter gegenüber eine »Vorenthalt­ung der Mietsache«. Der hat dann anstelle des Anspruchs auf Mietzahlun­g Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsen­tschädigun­g.

Der Bundesgeri­chtshof (Az. VIII ZR 57/05) hat entschiede­n, dass die Nutzungsen­tschädigun­g nur bis zum Auszugstag, also bis zur Rückgabe der Wohnung verlangt werden kann. Umstritten war bislang, ob bei Auszug, z. B. am 10. des laufenden Monats, die Entschädig­ung bis zu diesem konkreten Datum oder bis zum Ende des Monats gezahlt werden muss. Zur Begründung erklärte der BGH, dass der Mieter, der die Wohnung nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses dem Vermieter vorenthält, keine Vorteile haben dürfe. Er soll für die Dauer der Vorenthalt­ung mindestens die vereinbart­e Miete weiter entrichten, weil er es selbst in der Hand hat, sich durch die Herausgabe der Mietsache seiner Verpflicht­ung zu entledigen. Die gesetzlich­e Bestimmung über die Nutzungsen­tschädigun­g gewähre dem Vermieter eine Mindestent­schädigung, die in ihrer Höhe nicht davon abhängig ist, ob und inwieweit ihm aus der Vorenthalt­ung der Mietsache tatsächlic­h ein Schaden entstanden ist.

Im Klartext: Wer die Wohnung am 15. des Monats zurückgibt, muss auch nur bis zum 15. Nutzungsen­tschädigun­g zahlen. Kann der Vermieter jedoch nachweisen, dass er durch die verspätete Rückgabe der Wohnung einen konkreten Schaden hat, kann er dies als Schadenser­satzanspru­ch zusätzlich geltend machen. nd

Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 3., 24. Januar, 7., 14., 28. Februar, 14. März, 18. und 25. April 2018.

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