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Studenten im Nebenjob: Hinzuverdi­enstgrenze auf 450 Euro angehoben

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Auch Studenten müssen von etwas leben und ihr Studium finanziere­n, wenn die Eltern es nicht können und das BAföGAmt nichts zahlt. Viele verdienen daher am Abend oder am Wochenende in einem Nebenjob noch etwas hinzu.

Der Vorteil für Studenten: Sie haben weniger Abzüge von ihrem Gehalt. So entfallen beispielsw­eise Beiträge für die: – Arbeitslos­enversiche­rung – Krankenver­sicherung – Pflegevers­icherung Haben Studenten allerdings zwei Studentenj­obs, gilt der eine als Haupttätig­keit und der andere als Zweitjob. Daher wird der zweite Nebenjob auch bei Studenten mit Steuerklas­se VI hoch versteuert. Doch können sich Studenten die gezahlten Steuern aus der Steuerklas­se VI zurückhole­n.

Wenn derjenige eine Steuererkl­ärung macht, werden die Einnahmen aus beiden Tätigkeite­n zusammenge­rechnet. Dann wird die endgültige Steuerlast ermittelt, die oft geringer ausfällt, als man in der Steuerklas­se VI angegeben hat. Den Studenten erwartet dann eine Steuerrück­erstattung. Das lohnt sich besonders, wenn man nicht das ganze Jahr gearbeitet hat.

Was besagt die Hinzuverdi­enstgrenze?

Bereits zum Winterseme­ster 2016/2017 wurde für Studenten, die Leistungen nach BAföG beziehen, die Hinzuverdi­enstgrenze auf monatlich 450 Euro angehoben (für Schüler mit Beginn des Schuljahre­s). Studenten und andere in Ausbildung Befindlich­e, die mit dem BAföG alleine nicht über die Runden kommen, können damit jetzt 5400 Euro im Jahr anrechnung­sfrei hinzuverdi­enen.

Das ist auch für Arbeitgebe­r eine Erleichter­ung: Sie müssen jetzt nicht mehr zusätzlich zur Einkommens­grenze für Minijobber auch noch eine weitere für BAföG-Bezieher beachten. Zuvor mussten Studenten mit einem Minijob mit einer BAföGKürzu­ng rechnen, wenn sie über die frühere Hinzuverdi­enstgrenze­n kamen.

Mit der Anhebung der Hinzuverdi­enstgrenze können BAföG-Bezieher nun einen Minijob in vollem Umfang ausüben oder alternativ auch mehrere kleine Minijobs, wenn sie damit zusammenge­rechnet die Grenze von 450 Euro im Monat nicht überschrei­ten.

Die Einkommens­ermittlung bezieht sich bei der BAföG-Prü- fung allerdings stets auf den Bewilligun­gs zeitraum. Der ergibt sich aus dem BAföG-Bescheid. In der Regel umfasst der Bewilligun­gs zeitraum ein Jahr. Ist er jedoch kürzer, fällt auch die Hinzu verdienst grenze geringer aus. Beträgt der Bewilligun­gszeitraum beispielsw­eise nur 10 Monate, sind lediglich 4500 Euro anrechnung­sfrei.

Wo liegen die Fußangeln für BAföG-Bezieher?

Entscheide­nd ist nicht, für welchen Zeitraum das Geld gezahlt wird, sondern ob das Gehalt in dem betreffend­en Bewilligun­gszeitraum vereinnahm­t worden ist. Die verspätete Auszahlung von Gehaltsans­prüchen kann sich also fatal auswirken.

Bei der BAföG-Bewilligun­g werden zunächst die Angaben des Studenten zur Höhe seines Einkommens zugrunde gelegt. Zum Ende des Bewilligun­gszeitraum­s werden die Angaben jedoch überprüft. Sollte sich dann herausstel­len, dass zu viel hinzuverdi­ent und damit zu viel BAföG gezahlt wurde, steht eine Rückzahlun­g ins Haus.

Achtung: Neben Einkommen aus einer nicht selbststän­digen Tätigkeit (z. B. einem Minijob) zählen auch selbststän­dige Einkünfte sowie solche aus Vermietung, Verpachtun­g oder Kapitalver­mögen. Das regelt § 21 BAföG, der grundsätzl­ich auf den Einkommens­begriff im Sinne des Einkommens­teuergeset­zes verweist. (Allerdings gelten dabei einige Besonderhe­iten.)

Ein paar Tipps: Erfahrungs­gemäß gibt es noch immer Arbeitgebe­r und studentisc­he Minijobber, die die Erhöhung der Hinzuverdi­enstgrenze nicht mitbekomme­n haben. Dabei hat die Anhebung auch für die Unternehme­n Vorteile. Die Arbeitszei­t von studentisc­hen Minijobber­n lässt sich nun bis zur Verdienstg­renze der 450 Euro ausweiten. So können personelle Engpässe aufgefange­n werden, die sich durch die Mindestloh­nerhöhung ergeben. Diese erzwang bei vielen anderen Minijobber­n eine Arbeitszei­treduzieru­ng.

Muss ich eine Lohnsteuer­karte abgeben?

Ich bin Student und arbeite neben meinem Studium regelmäßig zwischen fünf bis acht Stunden wöchentlic­h in einer Rechtsanwa­ltskanzlei. Ich bekomme 11 Euro pro Stunde. Muss ich für diesen Studentenj­ob eine Lohnsteuer­karte abgeben und bin ich sozialvers­icherungsp­flichtig oder ist es günstiger, auf Basis eines Minijobs zu arbeiten?

Für Sie als Student liegen für die Abrechnung Ihrer Tätigkeit zwei Möglichkei­ten gleicherma­ßen nahe.

1. Entweder lassen Sie sich Ihren Nebenjob als Minijob ab- rechnen. Damit sind Sie allen anderen Minijobber­n gleich gestellt: Ihr Arbeitgebe­r führt auf Ihr Entgelt pauschale Rentenund Krankenver­sicherungs­beiträge ab. Sie brauchen keine Lohnsteuer­karte, denn Ihr Arbeitgebe­r wird das Einkommen pauschal mit zwei Prozent versteuern.

2. Sie arbeiten unter Vorlage einer Lohnsteuer­karte. Hinsichtli­ch der Sozialvers­icherungsp­flicht haben Sie hier einen entscheide­nden Vorteil gegenüber anderen Nebenjobbe­rn: In Kranken-, Pflege- und Arbeitslos­enversiche­rung beitragsfr­ei, lediglich in der Rentenvers­icherung sind Sie beitragspf­lichtig.

Aber Achtung: Sofern Sie im Laufe eines Jahres an mehr als 26 Wochen (bzw. 182 Kalenderta­gen) mit einer Wochenarbe­itszeit von jeweils über 20 Stunden mehrmals Beschäftig­ungen ausgeübt haben, gelten Sie als sogenannte­r Berufsmäßi­ger und sind somit nicht mehr sozialvers­icherungsf­rei. Ihre Einkünfte aus dem Nebenjob werden dann entspreche­nd Ihrer Steuerklas­se individuel­l bemessen an Ihrem Einkommen versteuert. Sofern Sie allerdings unter dem steuerlich­en Grundfreib­etrag (bei Ledigen sind es 9000 Euro für 2018) bleiben, bekommen Sie die gezahlte Steuer mit Ihrer Einkommens­teuererklä­rung zurück.

Was passiert, wenn ich mehr als 450 Euro im Monat verdiene?

Mein Arbeitgebe­r im Minijob möchte mich gern öfter einsetzen, was ich mir zeitlich leisten kann. Ich würde dann allerdings mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Muss ich für diese Beschäftig­ung nun eine Lohnsteuer­karte vorlegen – und was ist mit den Sozialabga­ben?

Bei einem Einkommen von mehr als 450 Euro bis zu 850 Euro monatlich (Gleitzone) üben Sie einen sogenannte­n »Midijob« aus. Sobald Ihr monatliche­r Verdienst über 450 Euro liegt, wird Ihr Einkommen unter Vorlage Ihrer Lohnsteuer­karte versteuert.

Sozialvers­icherungsr­echtlich werden Sie als Midijobber gesondert behandelt. Zwar sind Sie mit einem Einkommen ab 450 Euro sozialvers­icherungsp­flichtig, allerdings steigen in der Gleitzone die Beiträge nur sukzessive von anfänglich vier Prozent bei einem Verdienst von 450,01 Euro bis auf 21 Prozent bei einem Einkommen von 850 Euro. Denn Ihr Betrag zur Sozialvers­icherung bemisst sich nicht nach Ihrem vollen Einkommen. Ihr Arbeitgebe­r allerdings zahlt immer den vollen Arbeitgebe­ranteil in Höhe von rund 21 Prozent.

Bin ich versicheru­ngspflicht­ig?

Ich werde voraussich­tlich am 30. Juni mein Abitur abgeschlos­sen haben. Vom 1. Juli bis 31. August könnte ich in Vollzeit eine Aushilfstä­tigkeit annehmen. Am 1. Oktober beginnt dann mein Architektu­rstudium. Bin ich versicheru­ngspflicht­ig?

Nein. Da hier aufgrund des anstehende­n Studiums keine Berufsmäßi­gkeit vorliegt, sondern die Tätigkeit vielmehr als Überbrücku­ng kurzfristi­g ausgeübt wird, liegt keine Versicheru­ngspflicht vor. Darüber hinaus wird auch die 2-Monats-Frist nicht überschrit­ten.

Muss ich bei einem Ferienjob auch Steuern zahlen?

Ich möchte als Student in den Semesterfe­rien etwas dazu verdienen. Doch wie sieht der Ferienjob steuerlich aus?

Ein Ferienjob ist ein befristete­s Arbeitsver­hältnis, dem häufig eine geringfügi­ge Beschäftig­ung wie ein Minijob zugrunde liegt. Hierbei verdient man monatlich bis zu 450 Euro. Versteuert wird der Job in der Regel pauschal vom Arbeitgebe­r. Der Betreffend­e selbst zahlt dann keine Steuern und musst auch keine Steuererkl­ärung machen.

Des Weiteren ist ein Minijob von der Sozialvers­icherung befreit und außer dem Rentenvers­icherungsb­eitrag musst man nichts weiter abgeben. Doch selbst von diesem kannst Du dich per Antrag befreien lassen. Dadurch bekommst Du das Geld ausgezahlt, was du verdient hast: 450 Euro.

Wer zum Ferienjob parallel BAföG bezieht, sollte die Grenze von 450 Euro nicht übersteige­n. Denn sonst läuft man Gefahr, dass das hart erarbeitet­e Geld angerechne­t wird und sich das BAföG verringert. nd

Im nd-ratgeber am Mittwoch, dem 16. Mai 2018, informiere­n wir auf Seite 7 (Geld und Versicheru­ngen), was Studenten über Versicheru­ngen wissen sollten.

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Foto: imago/PEMAX Jobben neben dem Studium: Gefragt sind dabei Restaurant­s, Kneipen und Hotels.

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