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In Wohnung keine Begutachtu­ng

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Auch psychisch Kranke haben ein Recht auf Unverletzl­ichkeit ihrer Wohnung. Ein Gericht darf daher wegen einer beabsichti­gten Unterbring­ung in einer psychiatri­schen Einrichtun­g nicht anordnen, dass der Betroffene in seiner eigenen Wohnung von einem Gutachter untersucht wird.

Das entschied das Bundesverf­assungsger­icht (Az. 2 BvR 253/18). Im konkreten Fall ging es um die Unterbring­ung einer psychisch kranken Frau. Das Amtsgerich­t Soltau bestellte dazu einen Gutachter, der die Frau in ihrer eigenen Wohnung befragen und untersuche­n sollte. Weigere sich die Frau, solle die Wohnung notfalls gewaltsam betreten werden, so das Gericht. Die Verfahrens­pflegerin, die die Rechte der Frau wahrnahm, hielt diese Anordnung für rechtswidr­ig und beantragte beim Bundesverf­assungsger­icht eine einstweili­ge Anordnung zur Aufhebung des Beschlusse­s.

Zu Recht, so das Bundesverf­assungsger­icht. Findet die Untersuchu­ng gegen den Willen der Frau in ihrer eigenen Wohnung statt, werde gegen das Grundrecht auf Unverletzl­ichkeit der Wohnung verstoßen. Ein Gericht dürfe zwar nach dem Gesetz eine Vorführung eines psychisch Kranken gegen dessen Willen anordnen. Die Wohnung dürfe aber nur dann betreten werden, um den Betroffene­n zur Untersuchu­ng zu bringen. Es gibt keine Rechtsgrun­dlage dafür, dass der Betroffene in der eigenen Wohnung gegen seinen Willen untersucht werden kann. epd/nd

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