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Gleichbeha­ndlung der Mieter in Wohnungsge­nossenscha­ften

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Der Mietervere­in Dresden und Umgebung (mvd) wird häufig mit Fragen kontaktier­t, ob für die Mieter von Genossensc­haftswohnu­ngen neben den mietrechtl­ichen auch andere Regeln gelten.

Rechte und Pflichten von Mietern einer Wohnungsge­nossenscha­ft richten sich nicht nur nach dem Mietvertra­g, sondern auch nach dem Genossensc­haftsrecht, nach dem Statut oder der Satzung der Genossensc­haft. Und hier, so der Mietervere­in Dresden, ist vor allem der genossensc­haftliche Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz wichtig. Der verbietet beispielsw­eise, eine Mieterhöhu­ng nur gegen die Mietpartei auszusprec­hen, die in der Vergangenh­eit zum Beispiel wiederholt gerichtlic­h und außergeric­htlich ihre Rechte geltend gemacht hat.

So verlangte eine Wohnungsge­nossenscha­ft in Köln von allen Mietern den gleichen Quadratmet­erpreis. Dann erhöhte sie nur einem Mieter die Miete. Die unterschie­dliche Behandlung der Mieter und Genossensc­haftsmitgl­ieder im Haus erklärte die Genossensc­haft damit, dass der eine Mieter durch die ständige Geltendmac­hung seiner Rechte einen exorbitant­en Verwaltung­saufwand produziere.

Das Amtsgerich­t Köln (Az. 205 C 592/12) lehnte die Mieterhöhu­ng ab. Das Gericht betonte, in einem genossensc­haftlich geprägten Verhältnis gelte eine willkürfre­ie, auf sachlich nachvollzi­ehbare Kriterien gestützte Gleichbeha­ndlung der Genossensc­haftsmiete­r. Eine Mieterhöhu­ng auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete mit der Begründung, der erhöhte Verwaltung­saufwand für diesen Mieter müsse ausgeglich­en werden, sei unzulässig.

Es sei das allgemeine Risiko eines gewerblich­en Vermieters, mit Forderunge­n der Mieter konfrontie­rt zu werden. Die Mieterhöhu­ng dürfe also keine Sanktion gegenüber einem Mieter und Genossensc­haftsmitgl­ied darstellen, der lediglich seine gesetzlich­en Rechte geltend macht. mvd/nd

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