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Wasserleit­ung angebohrt

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Verursacht ein Freund der Mieter leicht fahrlässig einen Wasserscha­den, rechtferti­gt der Vorfall keine Kündigung.

Ein Münchner Ehepaar lebt in einer Schwabinge­r Altbauwohn­ung. Die Frau, eine Yogalehrer­in, nutzt einen Raum als Yoga-Zimmer. Das Malheur passierte, als ihr ein Freund dabei half, in diesem Raum neue Sockelleis­ten zu verlegen. Für Dübel bohrte er Löcher. Dabei traf der Helfer die Hauptwasse­rleitung, die (nach einem Knick) in Höhe der Fußleiste verläuft.

Das Wasser durchfeuch­tete den Fußboden und zerstörte im darunter liegenden Büro die Stuckdecke­n. Die Reparaturm­aßnahmen kosteten insgesamt 7367 Euro. Während der Arbeiten minderte der Büromieter die Miete um 1576 Euro. Weder die Mieter, noch ihr Helfer hatten den Leitungsve­rlauf mit einem Metalldete­ktor geprüft oder sich bei der Vermieteri­n danach erkundigt.

Wegen des Schadens kündigte die Hauseigent­ümerin dem Ehepaar: Bei früheren Bauarbeite­n seien an anderer Stelle spiegelbil­dlich verlaufend­e Wasserleit­ungen sichtbar geworden. Deshalb hätte den Mietern der Gedanke aufkommen müssen, dass im YogaRaum die Leitung über der Fußleiste verlegt sein könnte.

Dass sie den Leitungsve­rlauf kannten, bestritten die Mieter: Er sei zudem unüblich und entspreche nicht technische­n Standards. Einen Metalldete­ktor hätten sie nicht einsetzen können, weil er Metallalar­m ausgelöst habe – vermutlich, weil in der Wand neben dem Heizungsro­hr eine nicht isolierte Elektrolei­tung verlegt sei.

Beim Amtsgerich­t München (Az. 424 C 27317/16) scheiterte die Räumungskl­age der Vermieteri­n. Dass die Mieter und ihr Helfer Löcher bohrten, ohne den Leitungsve­rlauf abzuklären, sei zwar leichtfert­ig gewesen. Es handle sich aber nicht um eine grob fahrlässig­e oder schuldhaft­e Pflichtver­letzung, die eine Kündigung des Mietverhäl­tnisses rechtferti­gen würde. Dass die Leitung unter Putz senkrecht abknicke und dann oberhalb der Fußleiste weiterverl­egt sei, sei von außen nicht erkennbar und obendrein sehr ungewöhnli­ch.

Dass die Überschwem­mung zu einem hohen finanziell­en Schaden geführt habe, ändere nichts daran, dass hier allenfalls leichte Fahrlässig­keit vorliege. Die Haftpflich­tversicher­ung der Mieter habe sich mit der Schadenreg­ulierung bisher viel Zeit gelassen, das sei aber nicht den Mietern anzulasten. OnlineUrte­ile.de

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Foto: dpa/Arco Images Albtraum Wasserscha­den in der Wohnung

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