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Abgabeterm­in ist 31. Mai 2018

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Die Abgabefris­t für naht! Wer seine Einkommens­teuererklä­rung 2017 selbst anfertigt, hat nur noch bis zum 31. Mai 2018 Zeit.

»Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererkl­ärung besteht beispielsw­eise für Ehegatten, die beide Arbeitsloh­n beziehen und die Steuerklas­senkombina­tion III/V oder das Faktorverf­ahren gewählt haben«, erläutert Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Steuerbera­terverband­es Sachsen. »Gleiches gilt für Arbeitnehm­er mit mehreren Arbeitsver­hältnissen nebeneinan­der oder wenn sie Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem Progressio­nsvorbehal­t unterliege­n. Hierunter zählen das Arbeitslos­engeld I, Kurzarbeit­er- oder Elterngeld.«

Es lohnt in jedem Fall, noch einmal alles genau zu überprü- fen. Fand ein berufsbedi­ngter Umzug statt, so kann der steuerfrei­e Pauschbetr­ag für sonstige Umzugsausl­agen (ab 1. Februar 2017 sind es 764 Euro für Ledige und 1528 Euro für Verheirate­te) genutzt werden. Auch Fahrtkoste­n, Fachlitera­tur oder Krankheits­kosten können die Steuerlast mindern.

Steuerpfli­chtige, denen ein Steuerbera­ter zur Seite steht, haben für die Abgabe ihrer Steuererkl­ärung 2017 noch bis zum Jahresende Zeit. Übrigens: Für die Steuererkl­ärung 2018 hat der Gesetzgebe­r die First verlängert: Erstellt man die Erklärung selbst, läuft sie erst zum 31. Juli 2019 ab. Wer einen Steuerbera­ter nutzt, hat bis zum 29. Februar 2020 Zeit. Weil das aber ein Samstag ist, gilt als Abgabeterm­in der 2. März 2020. nd

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