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Keine vorzeitige Auflösung des Schulvertr­ages möglich

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Im Sommer 2015 meldete sich ein 20-Jähriger bei einer Privatschu­le zu einem Kurs an, der in zehn Monaten auf das Abitur vorbereite­n sollte. Er unterschri­eb den Schulvertr­ag als Teilnehmer, sein Vater unterschri­eb als »Erziehungs­berechtigt­er« und zahlte das Schulgeld. Doch dann traten bei dem jungen Mann gesundheit­liche Probleme auf.

Im November und Dezember 2015 fehlte der junge Mann mehrfach im Unterricht. Laut Attest vom Hausarzt war er wegen Problemen mit seinem Reizdarm »schulunfäh­ig«. Schließlic­h teilte die Privatschu­le dem Schüler mit, sie könne ihn wegen der Fehlzeiten und versäumter Übungsaufg­aben nicht zur Abiturprüf­ung anmelden.

Daraufhin kündigte der Vater des Schülers den Schulvertr­ag »aus wichtigem Grund außerorden­tlich« und stellte die Zahlungen ein. Die Kündigung sei berechtigt, meinten Vater und Sohn. Der Sohn sei wegen wiederkehr­ender Bauchkrämp­fe und psychosoma­tischer Beschwerde­n schulunfäh­ig.

Die Schule akzeptiert­e die Kündigung nicht und klagte die Unterricht­sgebühren ein. Sie verwies auf den Vertragste­xt. Dort hieß es: »Über die Bindung an ein Schuljahr bin ich mir bewusst. ... Eine An- meldung zu einem Kurs ist verbindlic­h. Die Kurse können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden.«

Das Amtsgerich­t München gab mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. 242 C 15750/16) der Schule Recht. Der Amtsrichte­r erklärte die Kündigung für unwirksam und konnte sich dabei auch auf ein medizinisc­hes Gutachten stützen: Ein Reizdarm führe nicht zu Schulunfäh­igkeit, hatte der gerichtlic­he Sachverstä­ndige ausgesagt, der den Schüler untersucht hatte.

Weiter führte der Sachverstä­ndige aus, dass plötzlich und überrasche­nd so ein Problem erst recht nicht komme. Das sei keine »unvorherse­hbare Krankheit«, die sich der Schüler erst nach Vertragssc­hluss zugezogen habe. Der junge Mann habe bei der Untersuchu­ng selbst eingeräumt, so der Amtsrichte­r, dass die Beschwerde­n schon seit Jahren mehrmals die Woche auftreten. Er sei volljährig und damit unbeschrän­kt geschäftsf­ähig.

Wenn sich der Schüler – trotz des bekannten Gesundheit­srisikos – für einen Kurs von zehn Monaten entscheide, müsse er auch die Konsequenz­en tragen und sich an den Vertragsin­halt halten. Für die Unterricht­sgebühren hafteten Vater und Sohn gemeinsam. OnlineUrte­ile.de

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