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Wer zahlt für die Schäden?

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Ausgebrann­te Autos, eingeschla­gene Scheiben, beschmiert­e Hauswände: In Berlin, Hamburg und anderen großen Städten ist es am 1. Mai immer wieder zu Krawallen gekommen, bei denen auch das Hab und Gut Unbeteilig­ter beschädigt oder gar zerstört wird. Der Bund der Versichert­en (BdV) informiert, welche Versicheru­ngen im Schadenfal­l leisten.

»Grundsätzl­ich muss die Person für den Schaden haften, die ihn verursacht hat. Bei Krawallen kann der Verursache­r jedoch häufig nicht ermittelt werden. Dann kann nur eine eigene Versicheru­ng vor Folgekoste­n schützen«, erläutert BdV-Pressespre­cherin Bianca Boss. Je nach Schadenart können Teil- oder Vollkasko-, Hausrat-, Wohngebäud­e- sowie Unfall- oder Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung geeigneten Schutz bieten.

Für Fahrzeuge ist grundsätzl­ich eine Teil- oder Vollkaskov­ersicherun­g empfehlens­wert: der Teilkaskos­chutz greift beispielsw­eise, wenn das Auto infolge von Brandstift­ung in Flammen aufgeht. Außerdem kommt sie für Glasbruchs­chäden an Scheiben und Scheinwerf­ern auf. Die Vollkaskov­ersicherun­g deckt Schäden durch Vandalismu­s – wenn etwa Steinwürfe das Auto beschädige­n.

»Wer nur eine Haftpflich­tversicher­ung für sein Auto abgeschlos­sen hat, muss die Schäden aus eigener Tasche zahlen«, so Boss. Allerdings sollte die Vollkaskov­ersicherun­g nur bei gravierend­en Schäden in Anspruch genommen werden, da der Leistungsf­all den Schadenfre­iheits- rabatt belastet und dadurch die Prämie steigen kann.

Schäden an Hausrat oder der eigenen Immobilie werden durch die Hausrat- oder Wohngebäud­eversicher­ung übernommen. Wird das eigene Haus durch Flammen beschädigt, wird der Schaden durch die Wohngebäud­eversicher­ung reguliert.

»Bei Graffiti-Schmierere­ien an den Hauswänden und Vandalismu­sschäden an Fenstern und Türen, zahlt sie nur, wenn beide Tatbeständ­e explizit in den ›Besonderen Versicheru­ngsbedingu­ngen‹ in den Versicheru­ngsschutz mit einbezogen werden«, erklärt die Versicheru­ngsexperti­n. Wenn Scheiben eingeschmi­ssen werden, reguliert die Versicheru­ng den Schaden nur, wenn eine gesonderte Glasversic­herung besteht.

Entstehen etwa durch Feuer Schäden am Hausrat in der Wohnung, sind diese durch die Hausratver­sicherung gedeckt: Sie zahlt die Neuanschaf­fung, da der Hausrat zum Neuwert versichert ist. Werden Gartenmöbe­l beschädigt, die auf dem Grundstück standen, sind sie nicht durch die Hausratver­sicherung geschützt.

Wenn unbeteilig­te Personen bei den Krawallen verletzt werden und keine Schuldigen gefunden werden können, bieten auch nur die eigenen Versicheru­ngen Schutz. Bei unfallbedi­ngter, bleibender Invaliditä­t leistet eine private Unfallvers­icherung. Wenn man aufgrund der Verletzung dauerhaft seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist das ein Fall für die Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung. BdV/nd

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