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Am 1. Juli 2018 in Kraft: die neue EU-Pauschalre­ise-Richtlinie. Tipp: Wohin mit Altreifen?

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Am 1. Juli 2018 treten umfassende Änderungen des Reiserecht­s für Pauschalre­isen in Kraft. Ziel ist es, die zunehmende Buchung von Reisen über das Internet zu berücksich­tigen und den Verbrauche­rschutz zu verbessern.

Laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH (D.A.S.) gilt das Pauschalre­iserecht künftig unter bestimmten Voraussetz­ungen auch für mehrere, beim gleichen Anbieter gebuchte Einzelleis­tungen. Außerdem verlängern sich unter anderem die Fristen, um Mängelansp­rüche geltend zu machen.

Zum Hintergrun­d: Das Reiserecht gehört zum Zivilrecht und ist in einem eigenen Abschnitt im Bürgerlich­en Gesetzbuch geregelt. Die Europäisch­e Union (EU) hat seit Jahren an einer neuen Pauschalre­iseRichtli­nie gearbeitet, die diesen Rechtsbere­ich in allen EU-Staaten vereinheit­lichen und verbrauche­rfreundlic­her machen soll. Nun ist das Projekt abgeschlos­sen. Der deutsche Gesetzgebe­r hat die EU-Vorschrift­en in nationales Recht umgesetzt.

Die D.A.S. fasst die wichtigste­n Neuerungen zusammen.

Erweiterte­r Geltungsbe­reich Die neuen Vorschrift­en erweitern den Geltungsbe­reich des Pauschalre­iserechts. Jetzt fallen nicht mehr nur klassische Pauschalre­isen unter den Schutz dieser Regelungen. Sie kommen nun beispielsw­eise auch zur Anwendung, wenn Urlauber mindestens zwei einzelne Reiseleist­ungen für die gleiche Reise – etwa Flug und Hotel – über das gleiche Internetpo­rtal gebucht haben. Das Internetpo­rtal gilt dann juristisch als Reiseveran­stalter und haftet dementspre­chend.

Auch die Haftung von Reisebüros verschärft sich: Sie gelten nun in mehr Fällen als bisher als Reiseveran­stalter. Etwa dann, wenn sie ein Paket selbst zusammenge­stellter Einzelleis­tungen als »Pauschalre­ise« anbieten.

Längere Frist für Ansprüche Künftig verlängert sich die Frist, innerhalb derer Reisende bei ei- ner mangelhaft­en Reiseleist­ung Ansprüche gegen den Reiseveran­stalter geltend machen können. Bisher musste dies innerhalb von einem Monat nach Reiseende passiert sein, künftig haben Reisende dafür zwei Jahre Zeit.

Erweiterte Haftung

Eine weitere Änderung: Der Reiseveran­stalter kann seine Haftung nicht mehr auf den dreifachen Reisepreis beschränke­n, wenn es um körperlich­e Schäden geht und der Veranstalt­er den Schaden verschulde­t hat. In solchen Fällen zählt ein Verschulde­n der einzelnen Leistungst­räger, wie etwa des Hotels, als Verschulde­n des Veranstalt­ers.

Wenn Reisende in Zukunft wegen außergewöh­nlicher, unabwendba­rer Ereignisse, beispielsw­eise einer Naturkatas­trophe, nicht nach Hause fliegen können, muss der Reiseveran­stalter ihnen für bis zu drei Nächte eine Unterkunft besorgen. Diese sollte möglichst dem Standard der gebuchten Unterkunft entspreche­n. In besonderen Fällen – etwa bei Schwangere­n – gilt dies auch über drei Nächte hinaus.

Außerdem sind Reiseveran­stalter ab 1. Juli 2018 bei solchen außergewöh­nlichen Ereignisse­n zu weiteren Beistandsl­eistungen verpflicht­et – wie der Herstellun­g von Telefonver­bindungen oder der Suche nach alternativ­en Reisemögli­chkeiten. Anpassung des Reisepreis­es Allerdings hat der Veranstalt­er nun auch das Recht, den Reisepreis nach der Buchung um bis zu acht Prozent zu erhöhen. Dies ist allerdings an einige Voraussetz­ungen geknüpft, zum Beispiel muss der Veranstalt­er sich diese Möglichkei­t vertraglic­h offen gehalten haben. Die Preiserhöh­ung muss er bis spätestens 20 Tage vor Reisebegin­n mitteilen.

Nach wie vor gilt: Reisende müssen Mängel vor Ort unverzügli­ch dem Veranstalt­er melden und Abhilfe verlangen – sonst haben sie keine Ansprüche.

Die EU-Pauschalre­ise-Richtlinie siehe auch Bundesgese­tzblatt 2017, Teil I, Nr. 48 vom 21. Juli 2017, Seite 2394.

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Foto: dpa/Cabalar Noch ist alles paletti, aber wenn plötzlich mangelhaft­e Reiseleist­ungen auftreten? Künftig hat man zwei Jahre Zeit, um Ansprüche gegen den Reiseveran­stalter geltend zu machen. Bisher musste das innerhalb von einem Monat nach Reiseende erfolgen.

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