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Mietrecht: Hund und Katze in der Wohnung

- Von Rosemarie Mieder

Keine Hunde – keine Katzen – solche pauschalen Verbote im Mietvertra­g sind ungültig. Ob das Tier mit einziehen darf, ist von der Abwägung unterschie­dlicher Interessen abhängig. Der Vermieter kann einen aggressive­n oder lauten Hund durchaus ablehnen. Und: Die Vermietere­rlaubnis muss auf jeden Fall eingeholt werden.

Eine E-Mail, adressiert an den Mietervere­in: »Vor kurzer Zeit habe ich bei der Hausverwal­tung wegen der Haltung eines Hundes angefragt und erläutert, dass dieser bei der Arbeit als Therapiehu­nd eingesetzt werden soll. Die Hausverwal­tung meinte, dass die Chance auf Haustierha­ltung in der Wohnung gering sei und somit eine Ablehnung möglich wäre.« Darf ein Vermieter die Zustimmung so einfach verweigern?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht, so Wibke Werner vom Berliner Mietervere­in (BMV). Ob Labrador oder Mops mit in die Mietwohnun­g einziehen dürfen, ist immer eine Einzelfall­entscheidu­ng, bei der die Interessen des Hundehalte­rs, seiner Nachbarn und des Vermieters abgewogen werden müssen.

»Das heißt aber auch: Grundlos kann die Haltung eines Hundes in der Mietwohnun­g nicht untersagt werden«, ergänzt Werner – auf jeden Fall nicht mit einer Standardkl­ausel im Mietvertra­g, die Hunde und Katzen in der Wohnung generell verbietet.

Ein Grundsatzu­rteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 legt fest, dass ein solches pauschales Verbot den Mieter unangemess­en benachteil­ige, weil Hund und Katze durchaus zum vertragsge­mäßen Gebrauch der Mietsache gehören können (BGH vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12).

So stehen heute nicht selten solche und ähnliche Formulie- rungen in Mietverträ­gen: »Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren, welche Störungen, Unreinheit­en und Belästigun­gen anderer Mitbewohne­r verursache­n können, ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters gestattet.«

Gründe, eine solche Erlaubnis zu versagen, gibt es gerade bei Hunden aber viele: zu große oder auch zu viele Hunde in kleinen Wohnungen, Tierhaaral­lergie oder eine Hundephobi­e von Nachbarn, ruhestören­der Lärm durch lautes Bellen. Auch als aggressiv und gefährlich eingestuft­e Hunde (in Berlin: Pitbullter­rier, Bullterrie­r und American Staffordsh­ire-Terrier) darf ein Vermieter ablehnen.

Die Zustimmung zu einem Hund oder auch einer Katze in der Wohnung muss beim Vermieter in jedem Fall eingeholt werden. Gilt das aber auch, wenn das Tier lediglich für kurze Zeit aufgenomme­n wird? »In unserem Mietvertra­g steht, dass man eine Genehmigun­g vom Vermieter einholen muss – auch bei zeitweilig­er Haltung«, schreibt ein Mietervere­insmitglie­d und fragt: »Nun bekommen wir spontan für einen Tag und eine Nacht einen Hund zum Aufpassen. Müssen wir das abklären?«

Auch »Kurzbesuch­e« sind besser anzumelden

Zu empfehlen ist es, denn auch Tierbesuch­e haben Grenzen, und es müssen Interessen gegeneinan­der abgewogen werden: Der Besuch kläffender, bissiger und aggressive­r Hunde beispielsw­eise kann durchaus auch für einen nur kurzen Aufenthalt versagt werden.

Es gibt Ausnahmefä­lle, in denen der Vermieter seine Genehmigun­g nicht verweigern darf: Wenn Menschen im Alltag auf Unterstütz­ung der Tiere angewiesen sind, wie auf einen Blindenhun­d oder auch einen Assistenzh­und, der hilft, körperlich­e und seelische Defizite auszugleic­hen. Allerdings steht der Halter auch dann in der Pflicht, Beschädigu­ngen im Haus und Belästigun­gen der Nachbarn zu vermeiden.

Aus: MieterMaga­zin 4/2018

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Foto: dpa/Paul Zinken Tiere in der Wohnung – es gibt gerade bei Hunden einige Gründe für den Vermieter, eine Erlaubnis zu versagen.

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