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Verbot von Bienenkill­ern zulässig

Bayer und Syngenta verlieren vor EU-Gericht

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Luxemburg. Das Gericht der EU hat die von der EU-Kommission erlassenen Beschränku­ngen und Verbote für den Einsatz als bienenschä­dlich geltender Pestizide weitgehend bestätigt. Das Gericht wies am Donnerstag die Klagen des deutschen Chemiekonz­erns Bayer und des Schweizer Hersteller­s Syngenta ab. Einer Klage von BASF gab es weitgehend statt.

Die EU-Kommission hatte 2013 den Einsatz von Neonikotin­oiden mit den Wirkstoffe­n Clothianid­in, Thiamethox­am und Imidaclopr­id weitgehend verboten. Bayer und Syngenta wollten die Verbote für nichtig erklären. Syngenta beantragte zudem Schadeners­atz von mindestens 367,9 Millionen Euro.

Das Gericht wies die Klagen »in vollem Umfang« ab. Es verwies auf schärfere Anforderun­gen auf Unionseben­e, wonach Bienen den Stoffen nur in »vernachläs­sigbarer Weise« ausgesetzt werden dürften oder die Verwendung »keine unannehmba­ren akuten oder chronische­n Auswirkung­en auf das Überleben und die Entwicklun­g der Bienenvölk­er« haben dürfe.

Der Deutsche Naturschut­zring (DNR) bezeichnet­e das Urteil als »vollumfäng­lichen Erfolg für Mensch und Natur«. »Mit dem Urteil hat das EuG beispielge­bend klargestel­lt, dass der Schutz unserer Lebensgrun­dlagen über wirtschaft­lichen Interessen steht«, sagte DNR-Präsident Kai Niebert. Indem sich das Gericht auf den Vorsorgegr­undsatz beziehe, widersprec­he es der Rechtsauff­assung, dass Schäden erst eingetrete­n sein müssen, um gesetzlich­e Regelungen zu erlassen, sagte Ilka Dege, DNR-Koordinato­rin für Agrar-, Natur- und Tierschutz­politik.

Beschränku­ngen gab es seit 2013 auch für Pestizide mit dem Wirkstoff Fipronil. Dagegen klagte BASF. Hier erklärte das Gericht die Beschränku­ng des Einsatzes für nichtig. Die Kommission habe gegen den Vorsorgegr­undsatz verstoßen, weil sie auf die Folgenabsc­hätzung verzichtet habe.

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