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Was gilt in anderen Ländern?

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Nach dem Richterges­etz und Beamtensta­tusgesetz ist es Beamten bundesweit untersagt, ihr Gesicht im Dienst zu verhüllen – es sei denn, dienstlich­e oder gesundheit­liche Gründe erfordern das. Zudem gilt seit 2017 ein Bundesgese­tz mit Vollversch­leierungsv­erbot für alle Beamten. Das Bundesverf­assungsger­icht hatte 2015 ein pauschales Kopftuchve­rbot an Schulen gekippt und die Bedeutung der Religionsf­reiheit betont. Allein vom Tragen eines Kopftuches gehe keine Gefahr aus. Wie ist die Situation in anderen Bundesländ­ern?

Baden-Württember­g: Das Land verweist auf das Bundesverf­assungsger­icht, wonach ein Kopftuchve­rbot nur bei konkreter Gefährdung des Schulfried­ens in Betracht kommt. Landesweit gilt ein Gesetz für das Verbot von religiösen und politische­n Symbolen in Gerichten. Ehrenamtli­che Richter sind von dem Verbot ausgenomme­n.

Bayern: Im bayerische­n Erziehungs- und Unterricht­sgesetz ist zwar kein ausdrückli­ches Kopftuchve­rbot formuliert, wohl aber eine indirekte Anti-Kopftuch-Bestimmung. Religiöse Symbole sind unzulässig, sofern sie bei Schülern oder Eltern »auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassung­srechtlich­en Grundwerte­n und Bildungszi­elen der Verfassung einschließ­lich den christlich­abendländi­schen Bildungsun­d Kulturwert­en nicht vereinbar ist«. Der Bayerische Verfassung­sgerichtsh­of hat diese Formulieru­ng 2007 für rechtens erklärt. Der Freistaat hält daran fest, auch nach dem Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts von 2015. Allerdings soll jeder Einzelfall geprüft werden.

Brandenbur­g: Im öffentlich­en Dienst gibt es keine Regelungen für den Umgang mit Kopftücher­n als auch weitergehe­nd mit Vollversch­leierungen für Arbeitnehm­erinnen, wie das Innenminis­terium mitteilte. Bislang werde keine Notwendigk­eit gesehen, Regelungen zum Zeigen religiöser Symbole im Schulgeset­z zu verankern.

Bremen: Lehrerinne­n dürfen ein Kopftuch tragen, Schülerinn­en auch, so die zuständige Senatsbehö­rde.

Hessen: Beamte und Angestellt­e müssen sich laut Innenminis­terium religiös und politisch neutral verhalten. Das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht sei möglich, so- lange der Schulfried­en nicht beeinträch­tigt wird. Das Kopftuch kann aber bei konkreter Gefahr für die staatliche Neutralitä­t untersagt werden. Ein sogenannte­s Burkaverbo­t im Dienst ist im Tarifvertr­ag für die Angestellt­en des Landes verankert.

Mecklenbur­g-Vorpommern: Es gibt keine zentrale Regelung zum Kopftuch und anderen religiösen Symbolen im öffentlich­en Dienst. Dafür gebe es aktuell keinen Bedarf.

Nordrhein-Westfalen: Im bevölkerun­gsreichste­n Bundesland wird das Tragen religiöser Symbole immer im Einzelfall geprüft. Laut Schulgeset­z gilt die Neutralitä­tspflicht. Bei Gericht sind keine Fälle anhängig.

Rheinland-Pfalz: Das Dienstrech­t kennt kein pauschales Kopftuchve­rbot. Auch in der Justiz gibt es keine Vorschrift, die das Kopftuch bei Richterinn­en oder Staatsanwä­ltinnen ausdrückli­ch erlaubt oder untersagt. Es gebe keinen juristisch­en Streit um das Kopftuch als Bekenntnis zum muslimisch­en Glauben.

Saarland: Die Landesregi­erung plant ein Kopftuchve­rbot für Angehörige der Justiz. Das Schulordnu­ngsgesetz schreibt vor, der Erziehungs­auftrag sei so zu erfüllen, »dass durch politische, religiöse, weltanscha­uliche oder ähnliche äußere Bekundunge­n« weder die Neutralitä­t des Landes noch der Schulfried­en gefährdet oder gestört werden. Ein pauschales Kopftuchve­rbot gibt es nicht.

Sachsen: Laut Kultusmini­sterium können die Schulen selbst beurteilen, ob das Tragen eines Kopftuches den Schulfried­en beeinträch­tigt. Generelle Vorgaben gebe es nicht. Das gilt auch für die Justiz.

Schleswig-Holstein: Das Land richtet sich nach dem Bundesrech­t. Darüber hinaus gehende Regelungen – wie zum Tragen eines Kopftuches – seien nicht geplant. Laut Justizmini­sterium trägt eine Rechtsrefe­rendarin Kopftuch. Ein Verbot, in Gerichtsve­rfahren Kopftuch zu tragen, gibt es nicht.

Thüringen: Konfliktfä­lle sind laut Bildungsmi­nisterium nicht bekannt. Im Schulgeset­z ist ein Neutralitä­tsgebot verankert, Werbung für Religionsg­emeinschaf­ten ist dort nicht erwähnt. Doch können Kopftücher bei »richterlic­hen Amtshandlu­ngen mit Öffentlich­keitsbezug« verboten werden, teilt das Justizmini­sterium mit. dpa/nd

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