Was gilt in anderen Ländern?
Nach dem Richtergesetz und Beamtenstatusgesetz ist es Beamten bundesweit untersagt, ihr Gesicht im Dienst zu verhüllen – es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern das. Zudem gilt seit 2017 ein Bundesgesetz mit Vollverschleierungsverbot für alle Beamten. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen gekippt und die Bedeutung der Religionsfreiheit betont. Allein vom Tragen eines Kopftuches gehe keine Gefahr aus. Wie ist die Situation in anderen Bundesländern?
Baden-Württemberg: Das Land verweist auf das Bundesverfassungsgericht, wonach ein Kopftuchverbot nur bei konkreter Gefährdung des Schulfriedens in Betracht kommt. Landesweit gilt ein Gesetz für das Verbot von religiösen und politischen Symbolen in Gerichten. Ehrenamtliche Richter sind von dem Verbot ausgenommen.
Bayern: Im bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz ist zwar kein ausdrückliches Kopftuchverbot formuliert, wohl aber eine indirekte Anti-Kopftuch-Bestimmung. Religiöse Symbole sind unzulässig, sofern sie bei Schülern oder Eltern »auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlichabendländischen Bildungsund Kulturwerten nicht vereinbar ist«. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese Formulierung 2007 für rechtens erklärt. Der Freistaat hält daran fest, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015. Allerdings soll jeder Einzelfall geprüft werden.
Brandenburg: Im öffentlichen Dienst gibt es keine Regelungen für den Umgang mit Kopftüchern als auch weitergehend mit Vollverschleierungen für Arbeitnehmerinnen, wie das Innenministerium mitteilte. Bislang werde keine Notwendigkeit gesehen, Regelungen zum Zeigen religiöser Symbole im Schulgesetz zu verankern.
Bremen: Lehrerinnen dürfen ein Kopftuch tragen, Schülerinnen auch, so die zuständige Senatsbehörde.
Hessen: Beamte und Angestellte müssen sich laut Innenministerium religiös und politisch neutral verhalten. Das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht sei möglich, so- lange der Schulfrieden nicht beeinträchtigt wird. Das Kopftuch kann aber bei konkreter Gefahr für die staatliche Neutralität untersagt werden. Ein sogenanntes Burkaverbot im Dienst ist im Tarifvertrag für die Angestellten des Landes verankert.
Mecklenburg-Vorpommern: Es gibt keine zentrale Regelung zum Kopftuch und anderen religiösen Symbolen im öffentlichen Dienst. Dafür gebe es aktuell keinen Bedarf.
Nordrhein-Westfalen: Im bevölkerungsreichsten Bundesland wird das Tragen religiöser Symbole immer im Einzelfall geprüft. Laut Schulgesetz gilt die Neutralitätspflicht. Bei Gericht sind keine Fälle anhängig.
Rheinland-Pfalz: Das Dienstrecht kennt kein pauschales Kopftuchverbot. Auch in der Justiz gibt es keine Vorschrift, die das Kopftuch bei Richterinnen oder Staatsanwältinnen ausdrücklich erlaubt oder untersagt. Es gebe keinen juristischen Streit um das Kopftuch als Bekenntnis zum muslimischen Glauben.
Saarland: Die Landesregierung plant ein Kopftuchverbot für Angehörige der Justiz. Das Schulordnungsgesetz schreibt vor, der Erziehungsauftrag sei so zu erfüllen, »dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen« weder die Neutralität des Landes noch der Schulfrieden gefährdet oder gestört werden. Ein pauschales Kopftuchverbot gibt es nicht.
Sachsen: Laut Kultusministerium können die Schulen selbst beurteilen, ob das Tragen eines Kopftuches den Schulfrieden beeinträchtigt. Generelle Vorgaben gebe es nicht. Das gilt auch für die Justiz.
Schleswig-Holstein: Das Land richtet sich nach dem Bundesrecht. Darüber hinaus gehende Regelungen – wie zum Tragen eines Kopftuches – seien nicht geplant. Laut Justizministerium trägt eine Rechtsreferendarin Kopftuch. Ein Verbot, in Gerichtsverfahren Kopftuch zu tragen, gibt es nicht.
Thüringen: Konfliktfälle sind laut Bildungsministerium nicht bekannt. Im Schulgesetz ist ein Neutralitätsgebot verankert, Werbung für Religionsgemeinschaften ist dort nicht erwähnt. Doch können Kopftücher bei »richterlichen Amtshandlungen mit Öffentlichkeitsbezug« verboten werden, teilt das Justizministerium mit. dpa/nd