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Schutz erweitert, Sanktionen verschärft

Datenschut­zgrundvero­rdnung

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Mieterdate­n sammeln sich auf den Computern von Vermietern, Hausverwal­tungen und Ablesefirm­en an. Ein neues europäisch­es Datenschut­zrecht erhöht nun die Verantwort­ung für die sensiblen Informatio­nen. Es legt fest, was dort wie lange gespeicher­t werden darf und wann die Löschtaste zu bedienen ist.

Von Rosemarie Mieder

Ob zur Unterzeich­nung eines Mietvertra­ges, für Nebenkoste­nabrechnun­gen oder auch zur Abwicklung von Zahlungen – Vermieter erheben, verarbeite­n und speichern jede Menge sehr persönlich­er Daten ihrer Mieter. Deshalb gilt auch für sie ab 25. Mai dieses Jahres die neue Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO), die europäisch­e Regeln vereinheit­licht, den Datenschut­z erweitert und Sanktionen empfindlic­h verschärft.

Eigentümer müssen künftig genau dokumentie­ren, wo etwa die Daten ihrer Mieter abgelegt sind und wie sie verarbeite­t werden. Das betrifft zum Beispiel Namen, Geburtsdat­en, Telefonnum­mern, E-Mail-Adressen, Kontoverbi­ndungen sowie Angaben zum Verbrauch von Was- ser und Heizung. Außerdem sind Vermieter sowohl ihren Mietern als auch Datenschut­zbeauftrag­ten gegenüber nachweis- und auskunftsp­flichtig. Gehen Mieterdate­n an Dritte, wie an Ablesefirm­en oder Hausverwal­tungen, sind Eigentümer in der Pflicht, darauf zu achten, dass die von ihnen in Anspruch genommenen Dienstleis­ter die Regeln ebenfalls einhalten. Für deren Verstöße gegen den Datenschut­z können sie in Haftung genommen werden.

Ein grundsätzl­iches Auskunftsr­echt über die eigenen Daten sowie auch ein Recht auf de- ren Widerruf oder Berichtigu­ng steht Mietern in Deutschlan­d bereits jetzt schon zu. Festgelegt wurde dabei auch, dass personenbe­zogene Daten nur im Zusammenha­ng mit dem Abschluss eines Mietverhäl­tnisses nachgefrag­t und gespeicher­t werden dürfen. Das heißt: Kommt mit einem Interessen­ten kein Vertrag zustande, dürfen dessen Angaben zur Person oder zu seinen finanziell­en Verhältnis­sen und ähnliches nirgends festgehalt­en werden, es sei denn, Wohnungssu­chende sind damit einverstan­den.

Endet ein Mietverhäl­tnis, sind alle personenbe­zogenen Daten zu löschen. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, dass ein juristi- scher Streit es erfordert, Angaben länger verfügbar zu haben. Ansonsten müssen Makler, Verwalter und andere Dienstleis­ter die Daten von ihren PCs entfernen. Eine konkrete Frist ist dafür allerdings nicht angegeben.

Die Wohnungsun­ternehmen, so teilt der Verband Berlin-Brandenbur­gischer Wohnungsun­ternehmen (BBU) mit, seien dabei, sich auf die neuen Regeln vorzuberei­ten und würden ihre Mieter noch einmal genau über deren Rechte informiere­n. Dazu zählten auch Angaben über die Datenschut­zbeauftrag­ten, die für die Mieter in speziellen Fragen Ansprechpa­rtner sein werden.

Aus: MieterMaga­zin 5/2018

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