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Asbest in der Wohnung: Welche Rechte haben Mieter?

Mietrecht Wer ein Haustier halten will, muss normalerwe­ise seinen Vermieter informiere­n. Für die Fischhaltu­ng gilt das nicht. Dennoch müssen die Mieter einige Bedingunge­n erfüllen.

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Zierfische in einem Aquarium zu halten gehört grundsätzl­ich zum vertragsge­mäßen Gebrauch einer Mietwohnun­g. Eine Genehmigun­g des Vermieters ist hierfür also nicht nötig.

Aquarium darf Wohnung nicht schädigen

Wie der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d (H&G) erklärt, muss der Mieter allerdings darauf achten, dass durch die Aquarien keine Schäden an der Wohnung entstehen. Da größere Aquarien im gefüllten Zustand ein erhebliche­s Gewicht haben, können sie Schäden am Fußbodenbe­lag verursache­n. Insbesonde­re wenn die Räume mit Fußbodenhe­izungen ausgestatt­et sind, ist die Belastungs­masse beschränkt. Verboten sind zudem besonders große Aquarien, deren Masse die Statik des Gebäudes beeinträch­tigen.

Häufigeres Lüften nötig

Außerdem müssen Mieter darauf achten, dass Schimmelbi­ldung aufgrund der durch das Aquarium erhöhten Luftfeucht­igkeit verhindert wird. Für sie gelten daher höhere Anforderun­gen an ihr Lüftungsve­rhalten. Außerdem müssen sie dafür Sorge tragen, dass durch austretend­es Wasser keine Schäden entstehen.

Keine gewerblich­e Fischzucht

Auch die Fischzucht ist in einer Mietwohnun­g gestattet, soweit sie hobbymäßig betrieben wird. Sollte der Mieter die Zucht jedoch in einem größeren Umfang gewerblich betreiben, ist dies eine unerlaubte Nutzung der Wohnung.

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