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Für BAföG-Rückzahlun­g maximal 20 Jahre Zeit

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Im zweiten Teil unserer Studentens­erie über das BAföG geht es um das zu berücksich­tigende Einkommen der Auszubilde­nden, inwieweit Vermögen des BAföG-Empfängers angerechne­t wird, ob es auch BAföG-Ansprüche für eine Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefung­sausbildun­g gibt und welche Modalitäte­n für die Rückzahlun­g gelten.

Was ist beim Einkommen der Auszubilde­nden zu berücksich­tigen?

Zu der für viele Auszubilde­nde wichtigen Frage, wie hoch ihre Einkünfte aus Ferien- oder Nebenjobs sein dürfen, ohne dass die Leistungen nach dem BAföG gekürzt werden, ist Folgendes festzustel­len: Maßgeblich ist grundsätzl­ich das Bruttoeink­ommen im Bewilligun­gszeitraum, also in dem Zeitraum, für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeink­ommen werden zunächst anteilig die jährliche Werbungsko­stenpausch­ale i.H.v. 1000 Euro und dann die Sozialpaus­chale von 21,2 Prozent abgezogen. Der verbleiben­de Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligun­gszeitraum­s geteilt. Schließlic­h wird der Freibetrag von 290 Euro monatlich abgezogen.

Auf Grund dieser Berechnung­smethode bleibt ein Bruttoeink­ommen von 5416,32 Euro im Jahr (monatlich 451,36 Euro) anrechnung­sfrei. Das bedeutet, dass Auszubilde­nde einem 450-Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenomme­n werden. Bei höherem Einkommen wird nur der den Freibetrag überschrei­tende Einkommens­anteil angerechne­t. Das Einkommen aus geringfügi­ger Beschäftig­ung ist bis zur 450-Euro-Minijobgre­nze auch für eine etwaige bestehende beitragsfr­eie Mitversich­erung in der gesetzlich­en Krankenver­sicherung (Familienve­rsicherung) unschädlic­h. Bei nicht geringfügi­ger Beschäftig­ung darf das Gesamteink­ommen der Auszubilde­nden im Hinblick auf die Familienve­rsicherung monatlich 425 Euro nicht übersteige­n.

Wird das Vermögen des BAföG-Empfängers angerechne­t?

Grundsätzl­ich ist eigenes Vermögen der Auszubilde­nden bis auf einen Betrag von 7500 Euro voll zur Finanzieru­ng der Ausbildung einzusetze­n. Für verheirate­te bzw. in eingetrage­ner Lebenspart­nerschaft verbundene Auszubilde­nde sowie für Auszubilde­nde mit Kindern erhöht sich der anrechnung­sfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 2100 Euro. Auf den monatliche­n Bedarf wird der Betrag angerechne­t, der sich er-

gibt, wenn der die Vermögensf­reigrenzen übersteige­nde Vermögensb­etrag durch die Zahl der Kalendermo­nate des Bewilligun­gszeitraum­s geteilt wird. Vermögen des etwaigen Ehegatten bzw. eingetrage­nen Lebenspart­ners oder der Eltern der Auszubilde­nden werden nicht auf den Bedarf angerechne­t, wohl aber das Einkommen, das diese Personen aus ihrem Vermögen erzielen.

Gibt es BAföG für eine Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefung­sausbildun­g?

Grundsätzl­ich wird Ausbildung­sförderung nur für eine Erstausbil­dung geleistet. Die Erstausbil­dung im Sinne des BAföG setzt sich zusammen aus der weiterführ­enden allgemeinb­ildenden Schulausbi­ldung und der berufsbild­enden Ausbildung.

Weiterführ­end allgemeinb­ildend ist eine Ausbildung, wenn sie zum Haupt- oder Realschula­bschluss, zur Fachhochsc­hulreife oder zur fachgebund­enen oder allgemeine­n Hochschulr­eife führt. Zur allgemeinb­ildenden Ausbildung zählt danach beispielsw­eise der Besuch von Gymnasien, Fachobersc­hulen und von Ausbildung­sstätten des zweiten Bildungswe­ges.

Eine berufsqual­ifizierend­e Ausbildung ist eine Ausbildung, die eine berufliche Grundbildu­ng oder berufliche Fachkenntn­isse und im Regelfall auch eine berufliche Qualifikat­ion vermittelt (zum Beispiel die Ausbildung an einer Berufsfach­schule, Fachschule, Höheren Fachschule, Akademie, Hochschule).

Nach dem BAföG werden über die weiterführ­ende allgemeinb­ildende Schulausbi­ldung hinaus zumindest drei Jahre berufsbild­ender Ausbildung gefördert. Betrieblic­he Ausbildung­en, die nicht an einer Ausbildung­sstätte durchgefüh­rt werden, bei der nach dem BAföG gefördert werden kann (zum Beispiel Ausbildung zum Automechan­iker in einer Kfz-Werkstatt), verbrauche­n den Grundförde­rungsanspr­uch nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht.

Den Grundförde­rungsanspr­uch nach § 7 Abs. 1 BAföG haben danach Auszubilde­nde ausgeschöp­ft, die nach dem Abitur ein achtsemest­riges Studium erfolgreic­h abgeschlos­sen haben. Ein von ihnen angestrebt­es Aufbaustud­ium könnte als weitere Ausbildung nur unter den in § 7 Abs. 2 BAföG genannten Ausnahmevo­raussetzun­gen gefördert werden.

Wichtig: Eine berufsqual­ifizierend­e Ausbildung erschöpft dann nicht den Grundanspr­uch auf Ausbildung­sförderung, wenn der Auszubilde­nde sie in weniger als drei Schul- oder Studienjah­ren abgeschlos­sen hat. Er hat Anspruch auf Förderung einer weiteren zweijährig­en Ausbildung, auch wenn damit der Dreijahres­zeitraum erheblich überschrit­ten wird. Die Förderung einer dritten Ausbildung richtet sich dann nach § 7 Abs. 2 BAföG. Danach kann ausnahmswe­ise für eine einzige weitere Ausbildung Förderung geleistet werden.

Eine Förderung ist auch möglich

- für eine weitere Hochschula­usbildung, die eine Hochschula­usbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestreb- ten Berufs rechtlich erforderli­ch ist,

- für eine Schulausbi­ldung mit dem Ziel, nach einer Berufsausb­ildung einen Abschluss des allgemeinb­ildenden Schulwesen­s nachzuhole­n (zweiter Bildungswe­g),

- für eine Ausbildung, die durch den zweiten Bildungswe­g eröffnet wurde (Hochschuls­tudium nach dem Erwerb des Abiturs am Abendgymna­sium),

- für eine weitere Ausbildung, wenn die Auszubilde­nden als erste Ausbildung eine Ausbil- dung an einer Berufsfach­schule oder einer Fachschule absolviert haben.

Daneben wird Förderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfall­es, insbesonde­re das angestrebt­e Ausbildung­sziel, dies erfordern. Ob eine weitere Ausbildung überhaupt förderungs­fähig ist, kann auch schon vor Beginn der Ausbildung durch einen Antrag auf Vorabentsc­heidung geklärt werden.

Neben den aufgezeigt­en Möglichkei­ten der Förderung einer weiteren Ausbildung sieht BAföG die Förderung eines Masterstud­ienganges vor, wenn dieser auf einem Bachelorst­udiengang aufbaut und der Auszubilde­nde außer dem Bachelorst­udiengang noch keinen Studiengan­g abgeschlos­sen hat.

Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenha­ng zwischen Bachelor- und Masterstud­iengang nicht erforderli­ch. Ist der Auszubilde­nde zwischen dem Bachelor- und dem Masterstud­iengang mindestens drei Jahre erwerbstät­ig, so erfolgt die Förderung ohne Berücksich­tigung des Einkommens der Eltern. Die Altersgren­ze für die Förderung von Masterstud­iengängen liegt bei 35 Jahren. Entscheide­nd ist auch hier der Beginn des Masterstud­iengangs.

Wo wird BAföG beantragt?

Um die staatliche Förderung zu beantragen, wendet man sich in der Regel an das Studentenw­erk der jeweiligen Hochschule oder Universitä­t.

Wann muss das BAföG zurückgeza­hlt werden?

Das Besondere an den Staatsdarl­ehen sind die Zinslosigk­eit, die Begrenzung der maximalen Rückzahlun­gssumme und die sozialen Rückzahlun­gsbedingun­gen (§ 18 BAföG, § 18a BAföG, § 18b BAföG).

Wesentlich für die Rückzahlun­g sind die Rückzahlun­gsbegrenzu­ng: Staatsdarl­ehen, die für Ausbildung­sabschnitt­e gewährt werden, die nach dem 28. Februar 2001 begonnen haben, müssen nur bis zu einem Gesamtbetr­ag von 10 000 Euro zurückgeza­hlt werden.

Mit der Rückzahlun­g muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungs­höchstdaue­r bzw. im Falle einer Akademiena­usbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildung­s- und Prüfungsor­dnung vorgesehen­en Ausbildung­szeit begonnen werden, also in der Regel erst nach Ende der berufliche­n Einstiegsp­hase.

Das Darlehen kann in Mindestrat­en von 105 Euro monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgeza­hlt werden. Bei Darlehensn­ehmer/innen, deren Einkommen 1070 Euro monatlich nicht übersteigt, wird die Rückzahlun­g auf Antrag ausgesetzt. Diese Einkommens­grenze erhöht sich noch, wenn ein Ehepartner bzw. eingetrage­ner Lebenspart­ner oder Kinder mit zu versorgen sind. Der Staat erlässt außerdem auf Antrag Auszubilde­nden, die das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit tilgen – je nach Höhe des Ablösungsb­etrages – zwischen 8 und 50,5 Prozent dieses Betrages.

Was soll man tun, wenn man kein BAföG bekommt?

Wer kein BAföG bekommt, kann beispielsw­eise ein Stipendium beantragen oder einen Bildungskr­edit aufnehmen. nd

Weitere Informatio­nen findet man auf der Internetse­ite des Bundesmini­steriums für Bildung und Forschung unter https://www.bafög.de/

Im nd-ratgeber vom 20. Juni 2018 (Seite 6 ) geht es um die Zulassung zum Studium.

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Foto: imago/Joko BAföG-Empfänger können sich Zeit für die Rückzahlun­g lassen. Sie beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungs­höchstdaue­r mit Mindestrat­en von 105 Euro bis zu 20 Jahren.

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