Wenn Arbeitnehmer ihre Handynummer nicht nennen
Müssen Arbeitnehmer für mögliche Bereitschaftsdienste im Job ihre private Mobilfunknummer herausrücken? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Thüringer Landesarbeitsgericht.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben, so das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2018 (Az. 6 Sa 442/17 und Az. 6 Sa 444/17). Der Arbeitgeber könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können, begründete das Gericht in Erfurt seine Entscheidung. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten.
Verhandelt wurde die Klage von Mitarbeitern des kommunalen Gesundheitsamtes gegen den Landkreis Greiz. Sie verlangten mit Erfolg, dass eine Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird, weil sie nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynummern für Bereitschaftsdienste angegeben haben. Das Landesarbeitsgericht bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Arbeitsgerichts Gera von 2017 und machte damit deutlich, welches Gewicht der Datenschutz auch im Arbeitsleben hat.
Das Landratsamt wollte, dass Mitarbeiter des Gesundheitsamtes für Bereitschaftsdienste an den Wochentagen von Montag bis Freitag auch ihre Mobilfunknummer hinterlegen. Die Dienste sollten nach dem Zufallsprinzip verteilt werden. Die Rettungsleitstelle sollte versuchen, einen der Mitarbeiter zu erreichen. Zwei Behördenangestellten ging das zu weit.
Wenn ein Arbeitgeber die Handynummer eines Beschäftigten habe, sei es für ihn möglich, den Mitarbeiter fast immer und überall zu erreichen, sagte Richter Michael Holthaus. Der Arbeitnehmer könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Das sei ein erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen. Das sei in den vorliegenden Fällen aber nicht so gewesen.
Weil Menschen ihre Mobiltelefone heute immer bei sich trügen, sei eine Handynummer auch nicht vergleichbar mit einer Festnetznummer oder einer Wohnanschrift, so das Gericht.
Gegen die Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht keine Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Zwar habe die Frage des Umgangs mit Handynummern grundsätzli- che Bedeutung, sagte der Richter Holthaus. Allerdings gebe es in beiden Fällen einige Besonderheiten, so dass es nicht geboten scheine, die Fälle den obersten deutschen Arbeitsrichtern vorzulegen. dpa/nd