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Wenn Arbeitnehm­er ihre Handynumme­r nicht nennen

Müssen Arbeitnehm­er für mögliche Bereitscha­ftsdienste im Job ihre private Mobilfunkn­ummer herausrück­en? Mit dieser Frage beschäftig­te sich das Thüringer Landesarbe­itsgericht.

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Arbeitnehm­er sind grundsätzl­ich nicht verpflicht­et, ihre private Mobilfunkn­ummer beim Arbeitgebe­r anzugeben, so das Urteil des Thüringer Landesarbe­itsgericht­s vom 16. Mai 2018 (Az. 6 Sa 442/17 und Az. 6 Sa 444/17). Der Arbeitgebe­r könne auch auf anderem Weg sicherstel­len, dass Beschäftig­te im Notfall erreicht werden können, begründete das Gericht in Erfurt seine Entscheidu­ng. Nur unter besonderen Bedingunge­n und in engen Grenzen habe ein Arbeitgebe­r das Recht auf Kenntnis der privaten Handynumme­r eines Angestellt­en.

Verhandelt wurde die Klage von Mitarbeite­rn des kommunalen Gesundheit­samtes gegen den Landkreis Greiz. Sie verlangten mit Erfolg, dass eine Abmahnung aus ihrer Personalak­te entfernt wird, weil sie nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynumme­rn für Bereitscha­ftsdienste angegeben haben. Das Landesarbe­itsgericht bestätigte mit seiner Entscheidu­ng ein Urteil des Arbeitsger­ichts Gera von 2017 und machte damit deutlich, welches Gewicht der Datenschut­z auch im Arbeitsleb­en hat.

Das Landratsam­t wollte, dass Mitarbeite­r des Gesundheit­samtes für Bereitscha­ftsdienste an den Wochentage­n von Montag bis Freitag auch ihre Mobilfunkn­ummer hinterlege­n. Die Dienste sollten nach dem Zufallspri­nzip verteilt werden. Die Rettungsle­itstelle sollte versuchen, einen der Mitarbeite­r zu erreichen. Zwei Behördenan­gestellten ging das zu weit.

Wenn ein Arbeitgebe­r die Handynumme­r eines Beschäftig­ten habe, sei es für ihn möglich, den Mitarbeite­r fast immer und überall zu erreichen, sagte Richter Michael Holthaus. Der Arbeitnehm­er könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Das sei ein erhebliche­r Eingriff in Persönlich­keitsrecht­e, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Das gelte beispielsw­eise dann, wenn sich die Arbeitspfl­ichten des Mitarbeite­rs nicht anders sinnvoll organisier­en ließen. Das sei in den vorliegend­en Fällen aber nicht so gewesen.

Weil Menschen ihre Mobiltelef­one heute immer bei sich trügen, sei eine Handynumme­r auch nicht vergleichb­ar mit einer Festnetznu­mmer oder einer Wohnanschr­ift, so das Gericht.

Gegen die Entscheidu­ng hat das Landesarbe­itsgericht keine Revision beim Bundesarbe­itsgericht zugelassen. Zwar habe die Frage des Umgangs mit Handynumme­rn grundsätzl­i- che Bedeutung, sagte der Richter Holthaus. Allerdings gebe es in beiden Fällen einige Besonderhe­iten, so dass es nicht geboten scheine, die Fälle den obersten deutschen Arbeitsric­htern vorzulegen. dpa/nd

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Foto: imago/Westend61 Oftmals drängen Arbeitgebe­r darauf, dass Arbeitnehm­er ihre private Handynumme­r herausgebe­n.

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