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Welche Rechte haben Mieter?

Krebserreg­ende Asbestfase­rn stecken auch heute noch in vielen Dächern und Hausfassad­en. Welche Rechte Mieter haben – hier ein Überblick zu wichtigen Urteilen.

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Asbest ist immer noch in den Gemäuern von vielen Wohnungen und Häusern verbreitet. Spätestens wenn Asbestfase­rn freigesetz­t werden, zum Beispiel bei Umbauten, Reparature­n oder Modernisie­rungen, besteht für die Bewohner eine konkrete Gesundheit­sgefahr.

Nach Auffassung des Deutschen Mieterbund­es (DMB), müssen Betroffene von ihrem Vermieter vor den Asbestgefa­hren gewarnt werden. Eine Übersicht über wichtige Urteile deutscher Gerichte zum Thema Asbest:

Gesundheit­sgefahr

Eine mit Asbest belastete Wohnung ist mangelhaft, weil sie nur mit Angst vor Gesundheit­sgefahren benutzt werden kann, entschied das Oberlandes­gericht Hamm (Az. 30 U 20/01).

Asbestfase­rn

Das Einatmen von freigesetz­ten Asbestfase­rn im Kellergesc­hoss eines Wohnhauses stellt eine Gesundheit­sverletzun­g dar. Das gilt auch, wenn der Mieter noch nicht erkrankt ist, befand das Oberlandes­gericht Koblenz (Az. 1 U 1380/10).

Nachtstrom­speicherof­en

Der Vermieter ist verpflicht­et, asbesthalt­ige Nachtstrom­speicheröf­en auszutausc­hen, wenn eine Konzentrat­ion von 400 Fasern pro Kubikmeter Raumluft nachgewies­en wird. Das ent- schied das Landgerich­t Berlin (Az. 67 S 131/97).

Trennwände

Können in die Trennwände einer Wohnung wegen enthaltene­n Asbestfase­rn keine Löcher gebohrt werden, liegt ein Mangel vor. Der Vermieter muss diesen Mangel nach Ansicht des Landgerich­ts Berlin (Az. 63 S 42/10) beseitigen.

Asbeststau­b

Bei einer starken Asbestbela­stung mit sichtbarem Asbeststau­b ist die Wohnung nicht mehr nutzbar. Bleibt der Vermieter untätig und erhöht sich das asbestbedi­ngte Risiko, hat der Mieter Schmerzens­geldansprü­che, urteilte das Landgerich­t Dresden (Az. 4 S 73/10).

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Foto: dpa/Daniel Bockwoldt Wo lauert überall die Asbestgefa­hr?

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