Welche Rechte haben Mieter?
Krebserregende Asbestfasern stecken auch heute noch in vielen Dächern und Hausfassaden. Welche Rechte Mieter haben – hier ein Überblick zu wichtigen Urteilen.
Asbest ist immer noch in den Gemäuern von vielen Wohnungen und Häusern verbreitet. Spätestens wenn Asbestfasern freigesetzt werden, zum Beispiel bei Umbauten, Reparaturen oder Modernisierungen, besteht für die Bewohner eine konkrete Gesundheitsgefahr.
Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes (DMB), müssen Betroffene von ihrem Vermieter vor den Asbestgefahren gewarnt werden. Eine Übersicht über wichtige Urteile deutscher Gerichte zum Thema Asbest:
Gesundheitsgefahr
Eine mit Asbest belastete Wohnung ist mangelhaft, weil sie nur mit Angst vor Gesundheitsgefahren benutzt werden kann, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 30 U 20/01).
Asbestfasern
Das Einatmen von freigesetzten Asbestfasern im Kellergeschoss eines Wohnhauses stellt eine Gesundheitsverletzung dar. Das gilt auch, wenn der Mieter noch nicht erkrankt ist, befand das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 1 U 1380/10).
Nachtstromspeicherofen
Der Vermieter ist verpflichtet, asbesthaltige Nachtstromspeicheröfen auszutauschen, wenn eine Konzentration von 400 Fasern pro Kubikmeter Raumluft nachgewiesen wird. Das ent- schied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 131/97).
Trennwände
Können in die Trennwände einer Wohnung wegen enthaltenen Asbestfasern keine Löcher gebohrt werden, liegt ein Mangel vor. Der Vermieter muss diesen Mangel nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Az. 63 S 42/10) beseitigen.
Asbeststaub
Bei einer starken Asbestbelastung mit sichtbarem Asbeststaub ist die Wohnung nicht mehr nutzbar. Bleibt der Vermieter untätig und erhöht sich das asbestbedingte Risiko, hat der Mieter Schmerzensgeldansprüche, urteilte das Landgericht Dresden (Az. 4 S 73/10).