Mieter haben keinen Anspruch auf Auskunft
Mieter haben keinen generellen Auskunftsanspruch auf eine mögliche Asbestbelastung in ihrer Wohnung. Auch einen allgemeinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe gibt es nicht, entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 209/17), wie die Zeitschrift »Das Grundeigentum« berichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständi- ger festgestellt hat, dass aufgrund einer vollständigen Überdeckung des Fußbodens durch Laminat keine Gefahr ausgeht.
Mieter wollten Auskunft zu Asbest im Fußboden
In dem verhandelten Fall wollten Mieter Auskunft darüber, ob in ihrer Wohnung Asbestplatten verlegt sind. Die Vermieterin hatte den Mietern dazu ein Gutachten übergeben, das eine Gesundheitsgefährdung ausschloss. Der Grund: Der in der Wohnung verlegte Laminatboden decke mögliche Asbestplatten ab.
Materialprobe vom Vermieter gefordert
Die Mieter wollten sich damit nicht zufrieden geben. Dem Sachverständigen wurden daraufhin Fotos vorgelegt, auf denen die Verlegung des Laminatbodens festgehalten worden war. Der Experte schloss daraus, dass weder asbesthaltige VinylFlex-Platten noch asbesthaltige Bahnen ausgelegt worden waren. Auch das hielten die Mieter für unzureichend und verlangten von der Vermieterin eine Materialprobe.
Asbest ist nicht immer Gesundheitsgefahr
Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Dass bereits das Vorhandensein von Asbestbaustoffen zu einer Gesundheitsgefährdung führe, treffe nicht zu, erklärten die Richter. In diesen Fall lägen keine asbesthaltigen Baustoffe frei. Zudem hätten die Mieter sich überhaupt nicht mit den Aussagen des Sachverständigengutachtens beschäftigt, sondern dazu nur Vermutungen geäußert. Das Verhalten der Mieter sei vielmehr widersprüchlich, so das Gericht.