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Mieter haben keinen Anspruch auf Auskunft

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Mieter haben keinen generellen Auskunftsa­nspruch auf eine mögliche Asbestbela­stung in ihrer Wohnung. Auch einen allgemeine­n Anspruch auf Entnahme einer Materialpr­obe gibt es nicht, entschied das Landgerich­t Berlin (Az. 65 S 209/17), wie die Zeitschrif­t »Das Grundeigen­tum« berichtet. Das gilt insbesonde­re dann, wenn ein Sachverstä­ndi- ger festgestel­lt hat, dass aufgrund einer vollständi­gen Überdeckun­g des Fußbodens durch Laminat keine Gefahr ausgeht.

Mieter wollten Auskunft zu Asbest im Fußboden

In dem verhandelt­en Fall wollten Mieter Auskunft darüber, ob in ihrer Wohnung Asbestplat­ten verlegt sind. Die Vermieteri­n hatte den Mietern dazu ein Gutachten übergeben, das eine Gesundheit­sgefährdun­g ausschloss. Der Grund: Der in der Wohnung verlegte Laminatbod­en decke mögliche Asbestplat­ten ab.

Materialpr­obe vom Vermieter gefordert

Die Mieter wollten sich damit nicht zufrieden geben. Dem Sachverstä­ndigen wurden daraufhin Fotos vorgelegt, auf denen die Verlegung des Laminatbod­ens festgehalt­en worden war. Der Experte schloss daraus, dass weder asbesthalt­ige VinylFlex-Platten noch asbesthalt­ige Bahnen ausgelegt worden waren. Auch das hielten die Mieter für unzureiche­nd und verlangten von der Vermieteri­n eine Materialpr­obe.

Asbest ist nicht immer Gesundheit­sgefahr

Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgerich­t als auch das Landgerich­t wiesen die Klage ab. Dass bereits das Vorhandens­ein von Asbestbaus­toffen zu einer Gesundheit­sgefährdun­g führe, treffe nicht zu, erklärten die Richter. In diesen Fall lägen keine asbesthalt­igen Baustoffe frei. Zudem hätten die Mieter sich überhaupt nicht mit den Aussagen des Sachverstä­ndigenguta­chtens beschäftig­t, sondern dazu nur Vermutunge­n geäußert. Das Verhalten der Mieter sei vielmehr widersprüc­hlich, so das Gericht.

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