Anspruch auf Mietminderung?
Ein Mieter darf keineswegs automatisch die Miete mindern, wenn in den Wänden Asbest festgestellt wird.
Gebundener Asbest in den Wänden einer Wohnung berechtigt nicht automatisch zu einer Mietminderung. Das entschied das Landgericht Berlin (Az. 63 S 42/10). Zwar sei die Wohnung für den Mieter nur eingeschränkt nutzbar. Diese Einschränkung sei aber nicht erheblich, urteilten die Richter.
Im verhandelten Fall waren die Trennwände einer Wohnung asbestbelastet, wie die Zeitschrift »Das Grundeigentum« vom Eigentümerverband Haus & Grund berichtet. Die Mieter verlangten eine Instandsetzung und machten gleichzeitig eine Mietminderung geltend. Die Instand- setzungsklage sei zwar gerechtfertigt, befanden die Richter, nicht aber die Mietminderung.
Die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern wären nur im Fall von mechanischer Einwirkung freigesetzt worden, etwa durch das Bohren von Löchern. Die Mieter hätten aber an leichten Trennwänden ohnehin keine schwere Lasten hängen können. Ihre Bilder hätten sie mittels Klebehaken aufhängen können.
Fußbodenfliesen
In einem anderen Fall gestand das Landgericht Berlin (Az. 65 S 419/10) eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent zu. Gerissene, asbesthaltige Fußbo- denfliesen seien ein Mangel und berechtigen zu der Minderung. Die Fußbodenfliesen müssen ausgetauscht und ersetzt werden.