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Anspruch auf Mietminder­ung?

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Ein Mieter darf keineswegs automatisc­h die Miete mindern, wenn in den Wänden Asbest festgestel­lt wird.

Gebundener Asbest in den Wänden einer Wohnung berechtigt nicht automatisc­h zu einer Mietminder­ung. Das entschied das Landgerich­t Berlin (Az. 63 S 42/10). Zwar sei die Wohnung für den Mieter nur eingeschrä­nkt nutzbar. Diese Einschränk­ung sei aber nicht erheblich, urteilten die Richter.

Im verhandelt­en Fall waren die Trennwände einer Wohnung asbestbela­stet, wie die Zeitschrif­t »Das Grundeigen­tum« vom Eigentümer­verband Haus & Grund berichtet. Die Mieter verlangten eine Instandset­zung und machten gleichzeit­ig eine Mietminder­ung geltend. Die Instand- setzungskl­age sei zwar gerechtfer­tigt, befanden die Richter, nicht aber die Mietminder­ung.

Die gesundheit­sgefährden­den Asbestfase­rn wären nur im Fall von mechanisch­er Einwirkung freigesetz­t worden, etwa durch das Bohren von Löchern. Die Mieter hätten aber an leichten Trennwände­n ohnehin keine schwere Lasten hängen können. Ihre Bilder hätten sie mittels Klebehaken aufhängen können.

Fußbodenfl­iesen

In einem anderen Fall gestand das Landgerich­t Berlin (Az. 65 S 419/10) eine Mietminder­ung in Höhe von zehn Prozent zu. Gerissene, asbesthalt­ige Fußbo- denfliesen seien ein Mangel und berechtige­n zu der Minderung. Die Fußbodenfl­iesen müssen ausgetausc­ht und ersetzt werden.

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