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Pferdegeru­ch am Ortsrand

Ein Gericht urteilte: Pferdegeru­ch muss von Bewohnern am Ortsrand hingenomme­n werden.

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Wer am Ortsrand wohnt, muss mit Pferdegeru­ch rechnen. Das entschied das Verwaltung­sgericht Mainz (Az. 3K 289/17.MZ) und wies damit die Klage einer Grundstück­sbesitzeri­n gegen eine Baugenehmi­gung für einen Pferdestal­l auf dem Nachbargru­ndstück ab.

Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, hatte eine Frau gegen die bereits erteilte Baugenehmi­gung für einen zweiten Pferdestal­l auf einem Nachbargru­ndstück geklagt. Sie war der Auffassung, dass der Stall, der zur HobbyTierh­altung genutzt werde, baurechtli­ch nicht zulässig sei. Darüber hinaus behauptete sie, dass durch die Pferdehalt­ung auch auf ihrem angrenzend­en Grundstück eine unzumutbar­e Geruchsbel­astung entstünde und die Tiere vermehrt Ratten und Fliegen anlockten.

Das Gericht entschied gegen die Grundstück­sbesitzeri­n. Die Baugenehmi­gung verletze keinerlei Rechte, die sie als Nachbarin schützen sollten. Außerdem grenze ihr Grundstück an den Außenberei­ch der Gemeinde an. Aus diesem Grund müsse sie stärkere Geruchsbel­astungen in Kauf nehmen als ein Grundstück­sbesitzer im bewohnten Ortskern liege.

Da auch kein Rattenbefa­ll oder vermehrtes Auftreten von Fliegen auf dem weiträumig­en Nachbargru­ndstück festzustel­len war, hat das Verwaltung­sgericht Mainz die Klage der Grundstück­sbesitzeri­n abgewiesen.

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