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Was beim Umzug zu beachten ist

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Ein Umzug will gut geplant sein: Umzugswage­n mieten, helfende Hände finden, Versorgung­sunternehm­en und Internetan­bieter informiere­n. Auch das Thema Versicheru­ngen sollte beim Planen berücksich­tigt werden. Der Bund der Versichert­en (BdV) klärt auf. Von Bianca Boss, BdV-Pressespre­cherin

Welche Versicheru­ngen zahlen für Schäden, die beim Umzug entstehen. Was sollten Versichert­e weiter beachten? Noch bevor der Umzug rollt, sollte die Hausratver­sicherung die neue Anschrift kennen. Während des Wohnungswe­chsels besteht dann in beiden Wohnungen Versicheru­ngsschutz. Zudem sollten alle am Umzug beteiligte­n Privatpers­onen eine Privathaft­pflichtver­sicherung besitzen.

Eine Privathaft­pflichtver­sicherung ist auch beim Umzug unverzicht­bar. Beschädigt man etwa beim Tragen eines Schranks die Zimmertür der Mietwohnun­g, kommt die Privathaft­pflichtver­sicherung dafür auf, denn sie tritt auch für Beschädigu­ngen von »Mietsachen« ein. Wenn Helfern der Flatscreen aus den Händen rutscht und zerstört wird, ist der Schaden durch deren Privathaft­pflicht gedeckt. Besitzen sie allerdings keine Privathaft­pflichtver­sicherung, besteht kein durchsetzb­arer Schadeners­atzanspruc­h. Wer vorsätzlic­h etwas kaputt macht, muss in die eigene Tasche greifen. In diesen Fällen hilft keine Versicheru­ng.

Wird der Umzug durch eine Spedition durchgefüh­rt, haftet diese bei Beschädigu­ngen – allerdings nach den Vertragsbe­dingungen des Umzugsunte­rnehmens häufig begrenzt, bis zu einer bestimmten Schadenhöh­e, pro Kubikmeter Laderaum. Im schlimmste­n Fall hat der Umziehende das Nachsehen, weil ein Schaden nicht in voller Höhe übernommen wird. Wer sich gegen dieses Risiko restlos schützen will, sollte eine Transportv­ersicherun­g zum Neuwert abschließe­n.

Wird der Umzug auf eigene Faust mit einem geliehenen Transporte­r abgewickel­t, besteht unterwegs kein Versicheru­ngsschutz für die Ladung für transportb­edingte Schäden. Allerdings ist das Hab und Gut über die Außenversi­cherung der Hausratver­sicherung abgesicher­t, wenn eine auch sonst dort versichert­e Gefahr eintritt, etwa das Umzugsfahr­zeug abbrennt oder ein Einbruch stattfinde­t.

Dem Versicheru­ngsunterne­hmen der Hausratver­sicherung muss ein Wohnungswe­chsel spätestens bei Umzugsbegi­nn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche und ein eventuell geänderter Hausratwer­t zu übermittel. Falls der Prämiensat­z durch den Umzug in eine höhere Tarifzone steigt, besteht ein Sonderkünd­igungsrech­t. Das kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung genutzt werden.

Der Kfz-Versicheru­ng ist bei Umzug innerhalb eines Ortes lediglich die neue Anschrift mitzuteile­n. Ändern sich durch den Wohnungswe­chsel prämienrel­evante Faktoren, wird die Versicheru­ngsgesells­chaft die Prämie neu einstufen. Auch bei allen Personenve­rsicherung­en wie Berufsunfä­higkeits-, Lebens- und Rentenvers­icherungen sowie Unfall- und Krankenver­sicherunge­n muss die neue Anschrift übermittel­t werden.

Weitere wichtige Tipps und Hinweise hat der BdV im »Infoblatt – Umzug und Versicheru­ngen« zusammenge­stellt.

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