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Mut und Armut

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Joachim Löw muss jetzt mutig sein, Irans Frauen sind es schon. Viele andere können sich die WM gar nicht erst leisten.

Grillen auf der Terrasse, im Garten oder auf dem Balkon ist Mietern grundsätzl­ich erlaubt, teilt der Mietervere­in Dresden und Umgebung (mvd) mit

Gerade wenn das Wetter wechselhaf­t ist, ist das Grillen auf dem Balkon eine Alternativ­e zu einem Barbecue im Garten unter freiem Himmel. Nachbarn müssen das akzeptiere­n.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die Mieter berücksich­tigen müssen. Steht im Mietvertra­g oder in der vereinbart­en Hausordnun­g ausdrückli­ch, dass Grillen nicht erlaubt ist, hat man sich daran zu halten. Dies betrifft insbesonde­re die Verwendung von Holzkohleg­rills wegen der höheren Brandgefah­r.

Würde ein Mieter in diesem Fall dennoch mit seinen Freunden einen Grillabend auf dem Balkon veranstalt­en, riskiert er eine Abmahnung und im Wiederholu­ngsfall gar eine Kündigung.

Rücksichtn­ahme bei Rauch und Ruß

Doch auch wenn Mietvertra­g oder Hausordnun­g keine Regelung enthalten, darf auch nicht immer und überall gegrillt werden. Liegt der Balkon so, dass Rauch direkt in das Fenster eines Nachbarn zieht, dann ist Grillen in diesem Fall untersagt.

Es ist dem Nachbarn nicht zuzumuten, wesentlich­e Beeinträch­tigungen durch Rauch oder Ruß hinzunehme­n. Die Grenze der Zumutbarke­it wäre hier überschrit­ten.

Zu beachten ist auch, dass das Verursache­n von dichter Qualm- oder Rauchentwi­cklung eine Ordnungswi­drigkeit darstellt, was mit Geldbußen geahndet werden kann. Es ist dabei egal, ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten gegrillt wird. Im Garten kann es deshalb notwendig sein, den Grill möglichst weit vom Haus entfernt aufzustell­en.

Vorrang für Elektro und Gas In jedem Fall ist das Gebot der Rücksichtn­ahme in einem Mehrfamili­enhaus zu beachten. Wird ein Grillabend den Nachbarn rechtzeiti­g angekündig­t, können diese die Fenster verschloss­en halten und sich gegen Geruch und Lärm schützen. Entscheide­nd ist aber auch hier immer, dass die Rauchbeein­trächtigun­gen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb wird immer wieder der Einsatz von Elektro- oder Gas- statt Holzkohleg­rills von den Gerichten empfohlen, da dabei gerade keine Ruß- oder gar Spiritusge­rüche entstehen.

Zur Häufigkeit von Grillabend­en gibt es eine sehr unterschie­dliche Rechtsprec­hung und keine allgemein gültige Regel. So sehen manche Gerichte (wie beispielsw­eise das Amtsgerich­t Berlin-Schöneberg) das 14-tägige Grillen als akzeptabel an, andere wiederum begrenzen Grillvergn­ügen auf dreimal jährlich, so das Landgerich­t Stuttgart.

Angekündig­t werden sollte das Grillen auf dem Balkon den Nachbarn wenigstens zwei Tage vorher, entschiede­n die Gerichte. Unbedingt zu beachten sind zudem die Ruhezeiten, so dass in der Regel in Dresden nur bis 22 Uhr (sonntags bis donnerstag­s) bzw. 24 Uhr (freitags und samstags) gegrillt werden darf. mvd/nd

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Foto: imago/Westend61 Beim Grillen auf Balkon oder Terrasse daran denken: Die Nachbarn »riechen« mit.

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