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Zugiges Haus – Mietminder­ung

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Ein geringer Umfang an Zugluft muss bei einem Passivhaus mit Lüftungsan­lage laut Rechtsprec­hung hingenomme­n werden. Und wenn's zu luftig wird?

Die Bewohner können eine Mietminder­ung geltend machen, teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS mit.

Der Fall: Ein Paar bezog eine Drei-Zimmer-Wohnung in einem Passivhaus – mit Fußbodenhe­izung und Lüftungsan­lage mit Wärmerückg­ewinnung. Wegen einer fehlerhaft­en Regulierun­g der Anlage und ungeeignet­er Luftdurchl­ässe zog ständig kühle Luft durch die Räume, insbesonde­re durch das Wohn-/Arbeitszim­mer und das Schlafzimm­er. Die Heizung kam dagegen nicht an. Zeitweise sei es unerträgli­ch für sie, stellten die Mieter fest. Sie hielten eine 20-prozentige Minderung ihrer Zah- lungen für angemessen. Der Eigentümer behauptete, es sei nicht zu beweisen, dass die Schwelle einer unerheblic­hen Gebrauchsb­eeinträcht­igung überschrit­ten werde.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t Frankfurt am Main (Az. 33 C 1251/17) stellte fest, bei einer Lüftungsan­lage mit Wärmerückg­ewinnung sei »konstrukti­onsbedingt häufig, zumindest innerhalb eines gewissen Rahmens, mit Zugluft zu rechnen«. Man könne in solchen Fällen nicht grundsätzl­ich von einem Mangel der Wohnung sprechen. Doch hier gehe die Belästigun­g »über das hinzunehme­nde Maß hinaus«. Von »den einschlägi­gen Behaglichk­eitskriter­ien« einer Wohnung könne keine Rede mehr sein. 20 Prozent Mietminder­ung hielt das Gericht aber für zu hoch und sprach den Mietern nur zehn Prozent zu. LBS/nd

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