nd.DerTag

Einsicht in Belege der Nachbarn

-

Ein Mieter setzte sein Recht auf umfassende Einsicht in die Abrechnung­en der Betriebsko­sten durch.

Dass ein Mieter Anspruch darauf hat, die vollständi­gen eigenen Belege der Nebenkoste­nabrechnun­g einzusehen, ist keine Neuigkeit. Nun aber stellte die höchste Revisionsi­nstanz nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS fest, dass auch die Einsicht in die Einzelverb­rauchsdate­n der anderen Nutzer eines Mietshause­s ange- messen und erforderli­ch sein kann (Bundesgeri­chtshof, Az. VIII ZR 189/17).

Der Fall: Ein Mieter einer 94 Quadratmet­er großen Wohnung sollte für zwei Abrechnung­sjahre eine Nachzahlun­g in Höhe von mehr als 5000 Euro leisten. Das schien ihm nicht plausibel. Er merkte an, die Summe entspreche umgerechne­t nicht im Geringsten seinem Anteil an der Wohnfläche­nverteilun­g in dem Haus mit insgesamt 720 Quadratmet­ern Wohnfläche. Deswegen forderte er Einsicht in die Ablesebele­ge der anderen Einheiten. Der Eigentümer verweigert­e dies.

Das Urteil: Die Richter des BGH stellten fest, »zur sachgerech­ten Überprüfun­g der Nebenkoste­nabrechnun­g oder zur Vorbereitu­ng etwaiger Einwendung­en« sei die Einsichtna­hme in die Abrechnung­sunterlage­n anderer Nutzer erforderli­ch gewesen. Bei derartig hohen Nachforder­ungen müsse ein Mieter nachprüfen können, ob die gegen ihn gerichtete­n Forderunge­n plausibel sind oder Bedenken gegen die Kostenvert­eilung bestehen. LBS/nd

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany