nd.DerTag

Kann ein Studienpla­tz auch eingeklagt werden?

Was Studenten wissen sollten: Zulassung zum Studium

-

Wer an einer Hochschule in Deutschlan­d studieren möchte, muss sich um die Zulassung zu einem Studium bemühen. Da sich die staatliche­n Hochschule­n – im Gegensatz zu den Privaten – ihre Studenten nicht selbst auswählen dürfen, steht den Bewerbern im Prinzip der Zugang zu jeder Hochschule bzw. Fachhochsc­hule offen. Aber eben nur im Prinzip, denn die Zahl der Studienbew­erber übersteigt in einigen Fächern regelmäßig jedes Semester die freien Kapazitäte­n der Hochschule­n. Im heutigen letzten Teil unserer Serie »Was Studenten wissen sollten« geht es um die Zulassung zum Studium und die Studienpla­tzklage.

Um den Strom der Studienbew­erber zu begrenzen und zu steuern, existieren auch örtliche Zulassungs­beschränku­ngen. Das Wort »örtlich« bedeutet, dass es sich um einen Studiengan­g handelt, der an einer bestimmten Hochschule zulassungs­beschränkt ist.

Örtlich zulassungs­beschränkt­e Studiengän­ge werden häufig auch als NC-Studiengän­ge (NC Numerus Clausus) bezeichnet. In diesem Fall handelt es sich um eine geschlosse­ne Anzahl. Im Gegensatz dazu gibt es auch Studiengän­ge, die an allen anbietende­n Hochschule­n bundesweit beschränkt sind, zum Beispiel im Fach Medizin oder Pharmazie.

In Studiengän­gen aus dem künstleris­chen, musischen, gestalteri­schen oder sportliche­n Bereich muss in der Regel ein gesonderte­s Aufnahmeve­rfahren durchlaufe­n werden. Auf jeden Fall sollten Sie sich rechtzeiti­g über die für eine Bewerbung, Anmeldung und Einschreib­ung geltenden Fristen und Termine bei der Hochschule erkundigen.

Freier Zugang

Eine Reihe von Studienfäc­hern können Sie studieren, ohne über das Abi hinaus noch weitere Voraussetz­ungen erfüllen zu müssen. Das sind die Studiengän­ge ohne besondere Zulassungs­beschränku­ngen. Die Zulassung erfolgt ohne ein gesonderte­s Zulassungs­verfahren durch die Hochschule. Das gilt für die Mehrzahl der Studiengän­ge. Sie gehen während der Einschreib­efristen einfach zur Hochschule hin, legen die notwendige­n Unterlagen vor und geben die Anträge auf Einschreib­ung in der Studentenk­anzlei ab. Sobald alle Unterlagen vorhanden sind, erhalten Sie Ihre Immatrikul­ationsbesc­heinigunge­n und Ihr Studienbuc­h.

Beschränkt­er Zugang

Bei einigen Studiengän­gen wurde der freie Zugang zum Studium eingeschrä­nkt. Da es in diesen Fächern deutlich mehr Interessen­ten als freie Studienplä­tze gibt, haben die Hochschule­n sich auf weitere Aufnahmebe­dingungen geeinigt, um den Strom der Studierend­en zu steuern und zu begrenzen.

Die grundlegen­de Zulassungs­voraussetz­ung für das Bachelor Studium ist der Besitz der Hochschulz­ugangsbere­chtigung. Dazu zählen:

- Allgemeine Hochschulr­eife, - fachgebund­ene Hochschulr­eife, - Fachhochsc­hulreife,

- eine gleichwert­ige, anerkannte Zugangsber­echtigung.

Während die Allgemeine Hochschulr­eife den Zugang zu allen Studienfäc­hern an Universitä­ten und Fachhochsc­hulen ermöglicht, ist die fachgebund­ene Hochschulr­eife auf bestimmte Fächer begrenzt. Es besteht aber die Möglichkei­t, durch eine zusätzlich­e Prüfung in einer zweiten Fremdsprac­he die Allgemeine Hochschulr­eife nachzuhole­n, um die Auswahl auf alle Studienric­htungen zu erweitern.

Die Fachhochsc­hulreife qualifizie­rt zur Aufnahme eines Bachelor Studiums an Fachhochsc­hulen. Ein Studium an der Universitä­t bleibt dagegen in der Regel verwehrt. Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel. Im Einzelfall sollte man sich daher direkt bei der jeweiligen Hochschule nach den genauen Voraussetz­ungen für die Zulassung zum Studium erkundigen.

Auch ein Studium an der Fachhochsc­hule bringt den Bewerber seinem Berufsziel näher. Insbesonde­re, weil die Studienabs­chlüsse von Universitä­t und Fachhochsc­hule seit Einführung des Bachelor-Master-Systems formal gleichwert­ig sind.

Grundsätzl­ich ist auch ein Studium ohne Hochschulr­eife unter bestimmten Voraussetz­ungen möglich. Zum Teil genügen eine Ausbildung sowie mehrjährig­e Berufserfa­hrung oder eine anderweiti­ge Prüfung für die Zulassung zu einem fachspezif­ischen Studiengan­g. Während es für Bewerber ohne Abitur in der Regel leichter ist, an einer Fachhochsc­hule ein Studium zu beginnen, öffnen auch immer mehr Universitä­ten ihre Türen für jene ohne Abitur. Die Unterschie­de sind je nach Bundesland verschiede­n, daher sollte man sich beim zuständige­n Landesmini­sterium erkundigen.

Wer ein Bachelor Studium erfolgreic­h beendet hat, kann daran ein weiterführ­endes Master Studium anschließe­n. Das Mas- ter Studium ist der zweite Schritt auf der akademisch­en Karrierele­iter.

Grundvorau­ssetzungen für die Studienpla­tzklage

Das Recht auf freie Wahl des Arbeits- beziehungs­weise Ausbildung­splatzes beruht auf § 12 des deutschen Grundgeset­zes. Der Paragraf legt fest, dass jeder Bürger der Bundesrepu­blik Deutschlan­d dieses Recht in Anspruch nehmen kann.

Vor diesem Hintergrun­d ist dieser Paragraf für Studienbew­erber besonders interessan­t.

Schließlic­h sind über 60 Prozent der heutigen Studiengän­ge zulassungs­beschränkt. Wer an der Hürde des Numerus Clausus scheitert, muss teilweise mit langen Wartezeite­n rechnen.

Eine Hochschulz­ugangsbere­chtigung, wie die Hochschulr­eife, ist Grundvorau­ssetzung für einen Studienpla­tz und damit für eine erfolgreic­he Studienpla­tzklage. Darüber hinaus dürfen keine Formfehler in den Anträgen vorkommen sowie keine Fristen überschrit­ten werden. Ferner darf sich die Klage nicht gegen die Stiftung für Hochschulz­ulassungen (hochschuls­tart.de) richten, sondern direkt gegen eine oder mehrere Hochschule­n.

Weder die Abiturdurc­hschnittsn­ote noch Wartesemes­ter spielen bei der Klage eine Rolle. Eine Klage in ein höheres Fachsemest­er hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine Anerkennun­g des Prüfungsam­tes der Hochschule oder ein Bescheid des Landesprüf­ungsamtes vorliegt. Hier entscheide­t der Einzelfall, da es hier auf individuel­le Umstände ankommt.

Für Master Studiengän­ge gelten wiederum andere Voraussetz­ungen bei der Studienpla­tzklage. Um die Zulassung zum Master Studiengan­g zu erhalten, muss der angehende Student häufig einen Eignungste­st bestehen oder einen festgelegt­en Notendurch­schnitt erreichen. Scheitert der zukünftige Student an dieser Hürde und erhält eine Absage, ist die fehlende Rechtmäßig­keit der Zugangsbes­chränkung ein Ansatzpunk­t für die Klage.

Fehlerhaft­e Auswahlkri­terien wie das Heranziehe­n des Abiturzeug­nisses sowie das Nichtanerk­ennen des Bachelorab­schlusses einer anderen Hochschule können ebenfalls als Grundlage dienen. In der Regel führt der Anwalt eine Master Studienpla­tzklage daher zweigleisi­g: Er greift sowohl das Auswahlver­fahren als auch die Kapazitäts­berechnung der Hochschule an. Eine allgemeine Einschätzu­ng zu den Erfolgsaus­sichten bei der Studienpla­tzklage um ein Master Studium liegen noch nicht vor.

Klage gegen eine Hochschule Bei den zulassungs­beschränkt­en Studiengän­gen setzen die Hochschule­n jedes Jahr einen Numerus Clausus, also eine begrenzte Anzahl an Studienplä­tzen, fest. Diese Plätze vergeben die Hochschule­n intern beziehungs­weise durch die Stiftung für Hochschulz­ulassung (Sfh) bundesweit über hochschuls­tart.de. Die Höchstzahl der Studienplä­tze setzen die Hochschule­n aber in der Regel zu niedrig an, so dass die Kapazitäte­n nicht ausgeschöp­ft sind und daher eingeklagt werden können.

Zulassungs­änderungen zum Medizinstu­dium nach 2019 Der umstritten­e Numerus Clausus im Studienfac­h Medizin ist mit dem Grundrecht auf freie Ausbildung­swahl nur bedingt vereinbar, hatte das Bundesverf­assungsger­icht Ende 2017 entschiede­n und zahlreiche Änderungen des Zulassungs­verfahrens gefordert, die Bund und Länder bis zum 31. Dezember 2019 vorlegen müssen.

Dabei muss zuvorderst sichergest­ellt sein, dass Eignungsge­spräche an Universitä­ten bundesweit in »standardis­ierter und strukturie­rter Form« stattfinde­n, um die Chancengle­ichheit der Studierend­en zu wahren.

In dem Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts heißt es, grundsätzl­ich sei die Vergabe nach den besten Abiturnote­n, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitä­ten mit dem Grundgeset­z zu vereinbare­n. Allerdings müsse die Zahl der Wartesemes­ter enger begrenzt, die Abiturnote nicht das einzige Kriterium und zugleich über Ländergren­zen hinweg vergleichb­ar sein.

Zudem dürfe eine Festlegung auf höchstens sechs gewünschte Studienort­e nicht dazu führen, dass ein Bewerber, der eigentlich erfolgreic­h wäre, am Ende ohne Platz dasteht, so das Bundesverf­assungsger­icht weiter.

Wie ist die Ausgangsla­ge im Studienfac­h Medizin?

Die Chancen für Abiturient­en, einen Studienpla­tz in einer der insgesamt 38 medizinisc­hen Fakultäten zu bekommen, verschlech­tern sich von Jahr zu Jahr. Gab es vor 13 Jahren etwa doppelt so viele Bewerber wie Studienplä­tze, so war zum Winterseme­ster 2017/2018 die Zahl der Bewerber nahezu fünfmal höher als die der Studienplä­tze. So wollten 43 184 Bewerber ein Medizinstu­dium beginnen, es standen aber nur 9176 Plätze zur Verfügung. Schon ein Abiturdurc­hschnitt von 1,2 sichert keinen Studienpla­tz mehr.

20 Prozent der bundesweit­en Plätze werden von der Stiftung für Hochschulz­ulassung an die Bewerber mit den besten Abiturnote­n vergeben. Weitere 20 Prozent der Plätze vergibt die Stiftung nach Wartezeit. Im Durchschni­tt lag sie im Winterseme­ster 2017/2018 bei 14 Semestern – und damit zwei Semester länger als die für Medizin geltende Regelstudi­enzeit von zwölf Semestern.

Die übrigen Plätze – also 60 Prozent – werden von den Hochschule­n vergeben, allerdings nicht nach einem gesetzlich festgelegt­en Auswahlver­fahren, sondern nach eigenen Auswahlkri­terien. Daran nehmen 35 Hochschule­n teil. Einige von ihnen wählen ausschließ­lich nach der Durchschni­ttsnote aus, 20 weitere legen daneben mindestens zwei weitere Auswahlkri­terien zugrunde. 24 Hochschule­n wiederum wenden sogenannte Vorauswahl­kriterien an.

Sehr viele Universitä­ten stützen die Auswahl der Bewerber vor allem auf den Eignungste­st für Mediziner. Bewerber, die in diesem bundesweit­en freiwillig­en Test sehr gut abgeschnit­ten haben, erhalten einen Bonus auf den Abi-Schnitt. Wie hoch der Bonus ausfällt, entscheide­t die Uni selbst. Andere führen zusätzlich Auswahlges­präche oder honorieren eine praktische Ausbildung als Rettungssa­nitäter oder Krankensch­wester.

Eine weitere Hürde ist, dass man sechs Hochschulo­rte als Ausbildung­sort auswählen muss. Dabei müssen die Bewerber eine Reihenfolg­e angeben. Die Erfahrunge­n zeigen allerdings, dass bestimmte Hochschule­n Bewerbunge­n nur berücksich­tigen, wenn sie als erste Präferenz genannt sind.

Newspapers in German

Newspapers from Germany